02.02.2006
Jugendmedienschutz
- Der Sortimenter muss alle Medien prüfen, die er anbietet
- Bildträger mit der Kennzeichnung von USK (Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle) und FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) bieten die Rechtssicherheit, dass das geprüfte Medium bei Einhaltung der Altersbeschränkung nicht jugendgefährdend ist
- Unter Umständen muss sich der Sortimenter den Ausweis des jugendlichen Kunden zeigen
lassen
- Schwer jugendgefährdende Medien stehen nicht auf der Indizierungsliste. Der Sortimenter muss prüfen, ob die Inhalte den Krieg verherrlichen, ein tatsächliches menschliches Leiden in einer die Menschenwürde verletzenden Weise wiedergeben, Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder sonst schwer jugendgefährdend sind.
- Indizierte Titel dürfen nicht an Orten angeboten werden, zu denen Kinder und Jugendliche Zutritt haben
- In Zweifelsfällen kann sich der Sortimenter an das Jugendamt wenden
zusammengestellt von Christian Winter (aus Heft 5 / 2006)
[...] Tags: Jugendschutz, Tipps

