Voland & Quist unterliegt Droemer Knaur

Urteil im "Wanderhuren-Streit"

27. März 2014
von Börsenblatt
Das Landgericht Düsseldorf hat dem Verlag Voland & Quist nach einer Klage von Droemer Knaur untersagt, ein Buch von Julius Fischer unter dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ zu vertreiben. Von der gesetzten Frist bis zum 27. September profitiert der Verlag nicht: Die Auflage ist bereits abverkauft.

Der Verlag Droemer Knaur hat sich mit seinem Verbotsantrag durchgesetzt. Voland & Quist darf den Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" nicht mehr verwenden.

Um die teilweise verfilmte Bestseller-Reihe „Die Wanderhure" des Autorenpaars Iny Lorentz zu schützen, hatte sich Droemer Knaur im Januar an das Landgericht Düsseldorf gewandtVerhandelt wurde am 13. März vor dem Landgericht DüsseldorfNachdem keine außergerichtliche Einigung erzielt werden konnte, gab das Landgericht Düsseldorf Droemer Knaur Recht und erließ heute die beantragte Verbotsverfügung gegen Voland & Quist

In dem Verfahren hatte Droemer Knaur sich auf das Titelrecht berufen. Voland & Quist hielt mit dem Recht auf Satire dagegen. In einem Kapitel der Textsammlung macht sich Autor und Poetry-Slammer Julius Fischer über die aggressive Vermarktung von Bestsellern am Beispiel der historischen Romane von Iny Lorentz lustig. Auch der Erotik-Megaseller "Shades of Grey" und Frank Schätzing bekommen ihr Fett weg. Julius Fischer hatte den Titel nach eigener Aussage gewählt, weil das Publikum bei Lesungen an dieser Stelle am lautesten geklatscht hatte.

Die Verlagsleiter Leif Greinus und Sebastian Wolter prüfen, ob sie gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Als wahrscheinlich gilt dies nicht - denn der juristische Weg wäre mit hohen Kosten verbunden. Außerdem dürfte Voland & Quist laut richterlicher Entscheidung die noch vorhandenen Exemplare des Titels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" bis zum 27. September verkaufen - doch die Erstauflage des Titels (2.000 Exemplare) ist inzwischen bereits abverkauft. Durch die öffentliche Aufmerksamkeit waren die Verkaufszahlen vor allem im Onlinehandel laut Verlag zwischenzeitlich stark gestiegen. Ob und unter welchem Titel das Buch nachgedruckt wird, hat der Verlag bislang nicht entschieden.

Für den Buchhandel ergeben sich aus dem Urteil zunächst keine Konsequenzen: Bücher aus dem eigenen Lager kann der Buchhandel (im Gegensatz zum Verlag) auch nach der Frist abverkaufen.