Abmahnungen

Keine Verbreiterhaftung des Buchhändlers

26. Februar 2015
von Börsenblatt
Der Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler geht erfolgreich aus einen Musterprozess zum Thema Verbreiterhaftung am Landgericht Hamburg hervor.

Zu den größten Ärgernissen der Branche gehöre, so die Mitteilung des Verbands, die "Unsitte einschlägig bekannter Anwaltskanzleien, bei Urheberrechtsverstößen nicht die eigentlich verantwortlichen Verlage, sondern die Buchhändler abzumahnen". Die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche gingen regelmäßig einher mit Kostenrechnungen der Anwälte im vierstelligen Bereich. 

Auch Mitglieder des Bundesverbands der Deutschen Versandbuchhändler hatten Abmahnungen einer Berliner Kanzlei im Auftrag eines Fotografen erhalten, der seine Urheberrechte durch den Abdruck von Fotografien im Buch "Living in Berlin" eines italienischen Verlages verletzt sah. 


Der Vorstand des Verbandes beschloss daraufhin, einem Mitglied Kostendeckung für einen Musterprozess zu gewähren. Dabei ging es um die Frage, ob ein Buchhändler auch für Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden kann, von denen er nichts weiß und nichts wissen kann. Das Landgericht Berlin hatte in einem ähnlichen Verfahren auf Betreiben des Börsenvereins die sogenannte "Störerhaftung" des Buchhändlers abgelehnt. In Hamburg insistierte der Kläger darauf, den Buchhändler nicht als Störer, sondern als "Täter" eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch zu nehmen. Dieses Unterfangen habe das Landgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 11. März abgewiesen, teilte der Verband mit.

Das Gericht habe dabei hervorgehoben, dass eine verschuldensunabhängige Inanspruchnahme des Buchhändlers als Verbreiter von Informationen und Meinungen einen Grundrechtsverstoß darstelle: Der Buchhändler könne sich auf die grundrechtlich verankerte Medien- und Meinungsfreiheit berufen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach den Landgerichten Berlin und Düsseldorf hat nun mit Hamburg jedoch bereits das dritte Gericht eine Verbreiterhaftung des Buchhandels abgelehnt.