Amazon streicht Meistbegünstigungsklauseln

EU-Kommission moniert E-Book-Verträge

8. Mai 2017
von Börsenblatt
Das im Sommer 2014 vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels angestoßene Kartellverfahren gegen Amazon endet mit einer Niederlage für den Onlinehändler. Auf Druck der EU-Kommission verzichtet Amazon auf bisherige Vertragsklauseln beim Bezug von E-Books. 

Auf eine Kartellbeschwerde des Börsenvereins hatte die europäische Kartellbehörde Vertragspraktiken des Online-Händlers überprüft. „Wir wollen einen fairen Wettbewerb auf dem europäischen Markt für E-Books gewährleisten“, erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissarin Margrethe Vestager. 

Börsenverein zeigt sich kämpferisch

„Der Beschluss der EU-Kommission ist eine gute Nachricht für alle Verlage und E-Book-Händler. Die EU-Wettbewerbshüter haben Amazon deutlich in seine Schranken verwiesen und klar gemacht: Der Plan des Online-Händlers, durch Ausnutzung seiner Marktmacht eine monopolartige Stellung aufzubauen, geht nicht auf“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins. „Anbieter von E-Books können nur dann ein hochwertiges und vielfältiges Angebot bereitstellen und innovative Geschäftsmodelle entwickeln, wenn sie eine Chance haben, im Wettbewerb mit Amazon zu bestehen. Das Marktverhalten von Amazon beweist immer wieder, dass das Unternehmen Marktstrukturen, die Qualität und Vielfalt garantieren, nicht fördern sondern zerstören will. Es ist gut und wichtig, dass die EU-Kommission nun bestimmte Vertragsklauseln von Amazon untersagt hat. Wir werden das Marktverhalten des Online-Händlers weiterhin wachsam beobachten und einschreiten, wenn es nötig ist“, so Skipis.

Langer Weg führt zum Verzicht

Im Juni 2014 hatte der Börsenverein zunächst beim Bundeskartellamt Beschwerde gegen die Vertragspraktiken von Amazon bei E-Books eingereicht. Nach Auffassung des Verbandes hatte Amazon damals seine Marktmacht missbraucht, um von Verlagen eine Erhöhung der Rabatte beim E-Book-Einkauf zu erlangen. Nachdem das Bundeskartellamt die Beschwerde an die EU-Kommission weitergegeben hatte, stand der Börsenverein mit der Brüsseler Wettbewerbsbehörde im Dialog, die im Juni 2015 offiziell Untersuchungen einleitete. Im Januar 2017 hatte die EU-Kommission bekanntgegeben, dass Amazon unter dem Druck der Kartellbehörden eingelenkt und angeboten hatte, von seinen Meistbegünstigungsklauseln Abstand zu nehmen. Mit dem Beschluss der EU-Kommission ist das vorliegende Beschwerdeverfahren beendet.

Dazu verpflichtet sich Amazon:

·         Amazon setzt (i) keine Klauseln durch, die Verlage verpflichten, Amazon vergleichbare preisliche und nichtpreisliche Konditionen anzubieten wie jene, die den Wettbewerbern von Amazon angeboten werden, und (ii) keine Klauseln durch, die Verlage verpflichten, Amazon über solche Konditionen zu informieren. Von den Verpflichtungen betroffen sind vor allem die Bedingungen im Zusammenhang mit alternativen/neuen Geschäftsmodellen Veröffentlichungsdatum und E-Book-Katalog, Merkmalen von E-Books, Sonderangeboten, Agenturpreis, Agenturprovision und Großhandelspreis.

·         Amazon ermöglicht es Verlagen, E-Book-Verträge zu beenden, die eine Klausel enthalten, die Preisnachlässe für E-Books mit dem Einzelhandelspreis eines bestimmten E-Books auf einer konkurrierenden Plattform verbindet („Discount Pool Provision“). Verlage haben das Recht, diese Verträge innerhalb einer Frist von 120 Tagen schriftlich zu kündigen.

·         Amazon nimmt in neue E-Book-Verträge mit Verlagen keine der obengenannten Klauseln, einschließlich „Discount Pool Provision“, auf.

 Die Verpflichtungen gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren und beziehen sich auf sämtliche E-Books in allen Sprachen, die von Amazon im EU-Raum vertrieben werden.

Sollte Amazon sich nicht an die Verpflichtungen halten, könnte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent  des Jahresgesamtumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften nachweisen zu müssen.