In der Begründung heißt es:
- Die Käufer zahlten den gebundenen Ladenpreis; ihnen würden keine wirtschaftlichen Vergünstigungen gewährt.
- Die Provisionszahlung von Amazon an den Förderverein stelle für Eltern keinen wirtschaftlichen, sondern lediglich einen (zulässigen) ideellen Vorteil dar.
Durch das Urteil könnte ein Preiswettbewerb durch die Hintertür durch Spenden- und Provisionsmarketing entstehen, befürchtet Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang. Der Verband prüfe derzeit, ob kurzfristig eine gesetztliche Regelung im BuchPrG möglich ist.
Zur Erinnerung: Eltern wurden von Fördervereinen gebeten, Schulbücher nur noch – über den Affiliate-Button auf der Vereinswebsite – bei Amazon zu kaufen, um dem Verein bis zu neun Prozent Umsatzprovision zu sichern. Dagegen hatte der Börsenverein zunächst erfolgreich geklagt. Amazon ging in Berufung und konnte das Urteil drehen.
Ergänzung: Laut Amazon-Website beträgt der feste Werbekostenerstattungssatz für die Produktkategorien Bücher und eBooks derzeit 0 % für Schulfördervereine, Elternverbände einer Schule, Universitäten oder Fachhochschulen oder Parteien, die mit einer solchen Institution verbunden sind.
Wirft er für jeden Kunden, der das Zauberwort "Förderverein XYZ-Schule" flüstert, X % der Kaufsumme in das Förderverein-Sammelglas?
Wie hoch dürfen die X % sein?
Wie sieht die Dokumentation aus? Muss da was schriftlich gemacht werden, oder reicht das gesprochene Wort.
Gibt es jetzt Schaufenster-Plakate "Für jeden Kauf bei uns, bei dem Sie das Zauberwort 'Bildungsspender' sagen, geben wir X % des Kaufpreises an den Förderverein der XYZ-Schule weiter."
Uiuiui.
Auch für kleine Verlage ist das Gebaren von *Amazorn ärgerlich.
Der Spruch ist immer noch treffend: "Amazon liefert die Bücher auf den
Straßen, die z. T. von den Steuern der Buchhändler bezahlt werden". B
BGH Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 127/15
Ziemlich unschöne Entwicklung, denn jetzt ist dem Händlerwettbewerb Tür und Tor geöffnet:
Zitat aus dem Urteil (Punkt 19):
"Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes ist nicht die Unterbindung jedweden Wettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich die Verhinderung des Preiswettbewerbs gegenüber dem Letztabnehmer.
Andere Wettbewerbsparameter werden auch dann nicht berührt, wenn sie für den Buchhändler mit Kosten verbunden sind. So bleibt dem Buchhändler der Qualitätswettbewerb unbenommen, etwa durch Vorhalten eines umfangreichen Sortiments, der Eröffnung von Online-Bestellmöglichkeiten oder der
Gewährleistung einer guten Beratung durch geschulte Verkäufer.
Ebenso gebietet es die Buchpreisbindung nicht, den Buchhändler in seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit bei der Organisation seines Vertriebs
und seines Marketings zu beschränken, zu der auch die provisionspflichtige Einschaltung Dritter gehört ..."
Ebenso ernüchternd liest sich, wie in den Punkten 26 bis 39 die Argumente der Revision Punkt für Punkt zurück gewiesen werden. Da kommt keine Freude auf.
Wie soll der Verband den Gesetzgeber nach diesem BGH-Urteil dazu bringen, ein gesetzliches Verbot für Wettbewerb auf der Händlerstufe kurzfristig in das BuchPrG reinzuschreiben? Nicht vergessen, im Herbst wird neu gewählt. Hut ab, wenn das gelingt!
Denn wenn stationäre Buchhändler anfangen dürfen oder am Ende getrieben durch Online-Wettbewerb sogar müssen, sich gegenseitig Kunden durch Provisionsmodelle abzujagen, verlieren nicht nur wirtschaftlich viele, sondern alle in der Branche.
Was der Kunde will? Egal!
"Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes ist nicht die Unterbindung jedweden Wettbewerbs auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich die Verhinderung des Preiswettbewerbs gegenüber dem Letztabnehmer.""
Verstehe ich das richtig, das die Fördervereine als Zwischenhändler eingestuft werden? Müssen die dann alle Gewerbe anmelden?
Ich sehe das so, ohne die Hand dafür ins Feuer legen zu wollen:
Spendengelder eintreiben gehört zum ureigenen Zweck eines Fördervereins.
Der e.V. empfiehlt seinen Mitglieder oder anderen Dritten den Händler B. und vermittelt dadurch Umsatz, für den e.V. vom Händler B. Provisionszahlungen erhält. Diese hängen beim Affiliate-Modell (i.d.R.) vom Umsatz oder von Klicks ab. Als e.V. sollte deswegen aber kein Verein welcher Art Zwischenhändler werden, sondern er erhält halt eine Geldspende. Wenn ein e.V. ein Sommerfest, Konzert oder einen Spendenlauf veranstaltet, wird der e.V. auch nicht als gewerblich tätig eingestuft.
Für den Anbieter B. des Affiliate-Modells sind die Provisionszahlungen an den Förderverein e.V. zwar Werbekosten, die der Anbieter B. (vermutlich) jedoch in seiner Buchhaltung als Spende verbucht, denn der Einzelhändler B. bekommt für die Provisionszahlungen vom (Schul-)Förderverein normalerweise eine Spendenquittung. Das mindert die zu zahlende Steuer bei B.! Nicht schlecht, oder?
Wenn der Vermittler eine "Privatperson" oder "ein nicht e.V." ist, dann kann je nach Einnahmegrößen und Überschreiten von Freibeträgen gewerbliche Tätigkeit oder was auch immer und damit eine zu versteuernde Komponente auftreten. Das bitte allerdings bei einem Steuerberater nachfragen.
https://www.michaelsbund.de/content/vermittlungsprogramm/4440