BGH-Entscheidung zum Intranet-Paragrafen

Verlagsangebot hat Vorrang

31. Oktober 2013
von Börsenblatt
Hochschulen dürfen Werke nicht zur Intranetnutzung freigeben, wenn ihnen der Verlag den betreffenden Inhalt zu angemessenen Bedingungen zur Lizenzierung angeboten hat. Dies hat der BGH in seiner jetzt vorliegenden Begründung des am 20. März ergangenen Urteils zum Gesamtvertrag zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz festgelegt.
Die Hochschulen sind zudem gehalten, so der Bundesgerichtshof, die Intranetnutzung nach Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz werkbezogen zu erfassen und an die Verlage zu melden. Den von der VG Wort geforderten Vergütungstarif pro Seite und Teilnehmer in Höhe von zehn Cent hat das Gericht auf 0,8 Cent gekürzt. Den endgültigen Gesamtvertrag soll nun das OLG München ausarbeiten.