Börsenverein erstreitet Sieg für Buchpreisbindung

Amazon unterliegt erneut mit Gutscheinaktion

6. Juli 2015
von Börsenblatt
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat es Amazon durch Urteil vom 28. Januar untersagt, im Rahmen seines Trade-In-Programms zusätzlich ausgegebene Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher anzurechnen. Das Gericht bestätigte damit seine Einstweilige Verfügung vom 4. September 2012.

Amazon bietet im Rahmen seines Trade-In-Programms den Ankauf gebrauchter Bücher an: Im Rahmen einer zeitlich befristeten Aktion erhielten Kunden zusätzlich einen Gutschein über 5 Euro, wenn gleich zwei gebrauchte Bücher eingesandt wurden. Mit dieser und ähnlichen Aktionen sollen vor allem Neukunden geworben werden. Sie sollen sich die Amazon App herunterzuladen, Medienartikel scannen und sich errechnen zu lassen, was der Onlinehändler ihnen für die gebrauchte Ware anbietet.

Amazon argumentierte im Streit um die ausgegeben Gutscheine, man könne beim Ankauf gebrauchter Bücher die Preise frei festlegen. Also könne man auch einen beim Ankauf zweier Bücher eintretenden Synergieeffekt mit 5 Euro entgelten. Denn nur der Verkauf von Büchern unterliege der Preisbindung, nicht jedoch der Ankauf gebrauchter Bücher.

Dieser Argumentation war der Börsenverein entgegen getreten, da sonst jede denkbare Leistung der Kunden - etwa die Abgabe von Bewertungen oder Buchrezensionen - künftig mit Gutschriften belohnt werden könne. Genau dies würde beim Folgekauf preisgebundener Bücher einen Verstoß darstellen. Denn letztlich bezahle Amazon den Nachlass auf den nächsten Buchkauf aus dem eigenen Rabatt und erhalte daher nicht den gebundenen Preis, teilen die Preisbindungstreuhänder auf Ihrer Seite mit. Zudem habe der Börsenverein nachweisen können, dass Amazon die Gutschrift auch gewährte, wenn nur ein Buch angekauft wurde.

Das Oberlandesgericht hat nun in seinem Urteil die Rechtsauffassung des Börsenvereins geteilt. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, dürfte der Streit in die nächste Runde gehen und schlussendlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden. Der Börsenverein wird im Prozess von RA Prof. Dr. Russ und RAin Hofmeier aus der Kanzlei Fuhrmann Wallenfels vertreten.