Langenscheidt hatte für seine Farbmarke Gelb im Jahr 2010 Markenschutz beantragt. Dabei wurde ein genau definierter Gelbton zugrunde gelegt. Carsten Kurreik, Sprecher der Geschäftsführung von Langenscheidt, sieht durch die damals erfolgte Markeneintragung auch wörterbuchverwandte Produkte wie die Sprachkurse gedeckt. "Ich gehe davon aus, dass der BGH unsere Einschätzung des Schutzbereichs aus der Vorinstanz bestätigt. Unser Interesse ist es, die Marke Langenscheidt bestmöglich zu schützen."
OLG Köln entscheidet pro Langenscheidt
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte Langenscheidt unter anderem auf Unterlassung geklagt und verlangt, dass Rosetta Stone die Pflicht zum Schadenersatz anerkennt. Das beklagte Unternehmen Rosetta Stone hat in seiner Berufung laut Bundesgerichtshof eingewandt, es verwende den gelben Farbton nicht als Kennzeichen für seine Produkte und in einem weiteren Verfahren gleichzeitig die Löschung der Farbmarke von Langenscheidt beantragt. Das Bundespatentgericht hatte dies abgelehnt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte als Vorinstanz des Verfahrens einen Verstoß gegen das Markengesetz festgestellt: Rosetta Stone verwende die gelbe Farbe zur Kennzeichnung seiner Produkte; außerdem seien die Verbraucher bei zweisprachigen Wörterbüchern daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen signalisiere. Wegen der "hochgradigen" Warenähnlichkeit zwischen Wörterbüchern und Sprachkursen bestehe deshalb die Gefahr der Verwechslung, so das OLG.
Folgt der Bundesgerichtshof der Vorinstanz?
Carsten Kurreik erwartet, dass der Bundesgerichtshof aller Voraussicht nach der Vorinstanz folgt und den Schutz der Farbmarke und deren Wirkung auf verwandte Produkte wie die Sprachlernsoftware bestätigt. "Begünstigt wird dies durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der entschieden hat, dass Farbmarken grundsätzlich schutzfähig sind", so Kurreik. Der BGH will im Rechtsstreit zwischen Langenscheidt und Rosetta Stone am 18. September seine Entscheidung verkünden.