Drogeriekette Müller

Rüge für Rabattaktion

24. Februar 2010
von Börsenblatt
Das Urteil fällt so eindeutig aus, wie es sich der Buchhandel nur wünschen kann: Das Landgericht Ulm hat jetzt die sogenannte negative Feststellungsklage abgewiesen, mit der die Drogeriekette Müller eine umstrittene Rabattaktion auch beim Buchkauf durchsetzen wollte.

Erklärtes Ziel des Preisbindungsgesetzes sei es, kleine und mittlere Buchhandlungen zu schützen, befanden die Ulmer Richter. Vor diesem Hintergrund könne es nicht angehen, dass ein großer Marktteilnehmer Kundenbindung über Preiswettbewerb betreibe.

Wie berichtet, bekommen Drogerie-Kunden auf jeden Kassenbon einen Gutschein über drei Prozent, einzulösen beim nächsten Einkauf – für Dieter Wallenfels, Preisbindungstreuhänder der Verlage, ein klarer Verstoß, sobald Bücher mit im Korb liegen, beim Erst- wie beim Zweiteinkauf. Müller dagegen sah keinen Grund, Bücher von der Aktion auszunehmen, wenn der Kunde einen bereits vorhandenen Gutschein beim nächsten Besuch für Lektüre nutzen will. Die Richter konnten diese Argumentation nicht nachvollziehen, wie Wallenfels aus der Verhandlung am Dienstag berichtete. Verkündet wird das Urteil erst am 5. März – Müller kann vor dem Oberlandesgericht München Berufung einlegen.