E-Book-Kartellverfahren

Verlage wollen Bedenken der EU-Kommission ausräumen

19. September 2012
von Börsenblatt
Im Kartellverfahren der EU-Kommission gegen Apple und mehrere Verlagsgruppen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens beim Verkauf von E-Books haben jetzt vier der fünf Verlage und Apple Verpflichtungszusagen abgegeben, die die Bedenken der Kommission ausräumen sollen.

Wie es in einer offiziellen Mitteilung der EU-Kommission heißt, haben die Wettbewerbshüter nun für Simon & Schuster, Harper Collins, Hachette Livre, Macmillan (Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck) und Apple einen Markttest für die Dauer eines Monats angeordnet, innerhalb dessen interessierte Parteien zu den abgegebenen Verpflichtungszusagen Stellung nehmen können. Sollte der Markttest bestätigen, dass die Verpflichtungszusagen den Ansprüchen der Kommission genügen, könnte sie diese für die Unternehmen als rechtlich bindend vorschreiben.

Die EU-Kommission nimmt an, dass die Verlage und Apple die Umstellung des E-Book-Verkaufs vom Großhandels- auf das Agenturmodell miteinander abgesprochen und damit gegen das Unions-Wettbewerbsrecht verstoßen haben könnten. Ziel der konzertierten Aktion sei es nach Ansicht der Kommission gewesen, die E-Book-Preise im Europäischen Wirtschaftsraum zu erhöhen oder das Auftreten niedrigerer Preise zu verhindern.

In den Verpflichtungserklärungen sagen die Verlage zu, ihre bestehenden Agenturverträge zu beenden und für die Dauer von fünf Jahren keine Meistbegünstigungsklauseln in Verträge aufzunehmen.

Die Kartelluntersuchung gegen die fünf Verlagsgruppen und Apple war im Dezember 2011 eingeleitet worden, nachdem im März 2011 unangekündigte Inspektionen der EU-Kommission in europäischen Verlagshäusern stattgefunden hatten.

Welche Auswirkungen die Verpflichtungszusagen für den europäischen E-Book-Markt haben könnten, lässt sich nach Auffassung der Rechtsabteilung des Börsenvereins erst beurteilen, wenn sie nach Abschluss des Markttests Verbindlichkeit erlangen. Die Gültigkeit des Buchpreisbindungsgesetzes werde durch das Verfahren nicht berührt.