Fragen an Rechtsanwalt Richard Hahn

"Es gibt Urteile, die den Buchhandel weitgehend schützen"

24. Februar 2011
von Börsenblatt
Bestseller mit schwarzen Seiten und Romane, die spurlos verschwinden. Die Folgen von Bücherverboten sind unterschiedlich. Ein Gespräch mit Richard Hahn von der Münchner Anwaltskanzlei Lausen über die Auswirkungen einstweiliger Verfügungen.

Welche Spielräume lässt das juristische Vorgehen gegen ein Buch, etwa das Erwirken einer einstweiligen Verfügung, dem betroffenen Verlag ? 

Wenn das juristische Vorgehen mit einer Abmahnung des Verlages beginnt, kann der Verlag noch den Weg einer Einigung suchen oder zumindest durch das Hinterlegen einer Schutzschrift bei Gericht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegenwirken. Ist die einstweilige Verfügung bereits erlassen, bleibt für den Verlag zunächst wenig Spielraum. Mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Verlag muss dieser den Anordnungen des Gerichts nach seinen Möglichkeiten bestmöglich Folge leisten, um nicht ein Ordnungsgeld zu riskieren. Im Falle eines Verbots der Vervielfältigung und Verbreitung des Buches bedeutet dies den sofortigen Auslieferungsstop sowie ein Hinweis an die unmittelbaren Vertriebskanäle, den Verkauf einzustellen mit dem Angebot, die Bücher zu retournieren. Welche Maßnahmen im Detail vom Verlag getroffen werden müssen und wie schnell das passieren muss, ist stark von den Umständen des Einzelfalls und dann leider auch oft von der Rechtsauffassung des Gerichts abhängig, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. 

Welches Risiko trägt der Buchhändler, der ein Buch, gegen das eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, weiterhin verkauft? 

Solange der Buchhändler keine Kenntnis von der einstweilige Verfügung beziehungsweise den rechtsverletzenden Inhalten des Buches hat, gibt es gute Argumente und seit ein paar Jahren nun auch einige instanzgerichtliche Urteile, die ihn weitgehend schützen. Der Buchhändler unterliegt nach diesen neueren Urteilen an sich keiner Prüfungspflicht, ob die Inhalte der von ihm verkauften Bücher alle rechtmäßig sind. Zu Recht, denn eine solche Prüfung kann ein Buchhändler auch nicht durchführen. Erst wenn der Buchhändler von dem Rechtsverstoß erfährt, sei es durch eine gerechtfertigte Abmahnung oder durch einen Hinweis in Branchenpublikationen, muss er den Verkauf einstellen und gegebenenfalls auch Vorkehrungen treffen, dass der Verkauf nicht zum Beispiel noch über Internetbestellungen möglich ist. Unterlässt er dies, setzt er sich einem Schadensersatzanspruch und einem Anspruch auf Erstattung etwaiger Rechtsanwaltskosten aus. Aber wie gesagt: Es gibt hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung und manche Gerichte haben die Buchhändler auch schon pauschal und unabhängig von jeglicher Kenntnis in die Verantwortung genommen.

Einstweilige Verfügungen beschäftigen den Buchhandel immer häufiger. Wird auch ungenügend begründeten Einwänden gegen ein Buch seitens der Gerichte zu schnell stattgegeben oder verhalten sich Verlage zunehmend fahrlässig, indem sie Texte nur unzureichend prüfen? 

Es zeigt sich doch recht eindeutig, dass verschiedene Faktoren zusammenspielen und dass es deshalb zu einer Häufung solcher Fälle kommt. Auf der einen Seite verfolgen die tatsächlichen oder vermeintlichen "Opfer" von Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen ihre Rechte aus unterschiedlichen Motiven heraus aggressiver und mit mehr Nachdruck. Auf der anderen Seite ist das Geschäft mit den Medien schnelllebiger geworden und die Medienlandschaft hat sich nicht zuletzt durch das Internet stark verändert. Der Zeitdruck ist groß und die Anzahl der Publikationen mit entsprechender Angriffsfläche ist gestiegen. Auch wenn sich also auf Seiten der Verlage - insbesondere bei den großen Verlagshäusern - das Bewusstsein für diese Problematik in den letzten Jahren massiv geschärft hat, kann eben doch immer wieder etwas durchrutschen. Tatsächlich ist es auch schwierig, die Inhalte der Manuskripte juristisch richtig einzuschätzen. Die Gerichte schließlich müssen mit immer weniger Personal und technisch total veralteten Hilfsmitteln immer mehr Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz bewältigen. Auch da wundert es nicht, wenn der ein oder andere Schnellschuss daneben geht.