Gericht bestätigt einstweilige Verfügung gegen Redcoon

"Unzulässiges Gutscheinmodell"

4. April 2012
von Börsenblatt
Der Elektronikversender Redcoon hatte im Dezember 2011 in einer ganzseitigen Anzeige in der "FAZ" Gutscheine zu Kauf neuer Bücher ausgelobt. Dagegen hatten sowohl der Börsenverein als auch die eBuch eG einstweilige Verfügungen erstritten. Kürzlich wurde diejenige von eBuch bestätigt.
Das Landgericht Aschaffenburg hat jetzt die einstweilige Verfügung vom 5. Dezember gegen die Gutscheinwerbung von Redcoon, die eBuch erstritten hatte, bestätigt. In der Begründung heißt es unter anderem: "Wer gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft und deshalb den gebundenen Verkaufspreis einhalten muss, darf beim Verkauf neuer Bücher keine Preisnachlässe (Rabatte) einräumen. Ein unzulässiger Preisnachlass wird nicht nur gewährt, wenn das Buch zu einem niedrigeren als dem festgesetzten Preis verkauft wird. Auch die Aushändigung von Gutscheinen kann einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz darstellen."

Gutscheine dürfen von Buchhändlern grundsätzlich nicht beim Kauf preisgebundener Bücher verrechnet werden, so das Landgericht Aschaffenburg weiter – auch nicht, wenn es sich um Gutscheine von Dritten handele.

Solche Gutscheinmodelle könnten nur große (Internet-)Buchhandlungen oder Buchhandelsketten aufbauen. Ein Preiskampf mittels Gutscheinen, den nur diese gewinnen könnten, würde zu einem "Sterben" mittlerer und kleinerer Buchhandlungen führen, was der gesetzgeberischen Intension der Buchpreisbindung (flächendeckende Versorgung mit Büchern) zuwiderlaufen würde.

Der Börsenverein hatte vor dem Landgericht Wiesbaden ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen die Gutscheinwerbung des Online-Händlers erwirkt. Redcoon hatte daraufhin Rechtsmittel eingelegt; das Verfahren liegt derzeit beim OLG Frankfurt am Main.