Zum Hintergrund schreibt Preisbindungstreuhänder Christian Russ: "Bei studibooks konnte man Bücher 10 Prozent unterhalb des gebundenen Preises kaufen, wobei nach Darstellung von studibooks der Rest des Kaufpreises von Sponsoren gestiftet würde, weshalb kein Verstoß gegen die Preisbindung vorliege. Hiergegen hatten die Preisbindungstreuhänder im Auftrag des Börsenvereins eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die nun in zweiter Instanz bestätigt wurde."
Die Urteilsbegründung stehe noch aus, allerdings ist nach den Äußerungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu erwarten, so Russ, dass der Senat im studibooks-Angebot einen mit der Preisbindung nicht zu vereinbarenden Preiswettbewerb zu anderen Buchhändlern sah.
Das studibooks-Verfahren war der erste Rechtsstreit, mit dem der Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder gegen Gutschein- und Sponsoringmodelle vorgegangen sind. Diese Modelle hätten in den vergangenen Jahren Überhand genommen und sich zu einer ernsten Bedrohung der Preisbindung entwickelt. "Mittlerweile kann man es als gefestigte Rechtsprechung bezeichnen, dass solche Modelle mit der Preisbindung unvereinbar sind", betont Christian Russ. Diese Auffassung wurde zuletzt in den folgenden Gerichtsentscheidungen bestätigt:
- OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.12, Az. 5 U 164/11 (rechtskräftig)
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Juli 2012, Az. 11 U 20/12 (rechtskräftig)
- OLG Bamberg, OLG Bamberg, Urteil vom 11. Juli 2012, Az. 3 U 62/12 (rechtskräftig)
- LG Berlin, Urteil vom 18. September 2012, Az. 102 O 36/12 (nicht rechtskräftig)