Mit diesem Ausgang ist ein weiterer Teil des juristischen Streits zwischen den Suhrkamp-Gesellschaftern formal beendet. Das Landgericht Frankfurt hatte im September zunächst entschieden, dass Ulla Unseld-Berkéwicz wegen gesellschaftsrechtlicher Verfehlungen ihr Stimmrecht nicht ausüben dürfe. Die Familienstiftung ging daraufhin in Berufung, und nur wenig später setzte das OLG Frankfurt die Vollstreckung des Landgerichtsurteils aus. Die Suhrkamp-Verlegerin konnte daraufhin für den Insolvenzplan stimmen.
Neben dem Wegfall des ursprünglichen Verfügungsgrundes – vom Stimmrecht Gebrauch zu machen – machte das OLG in seiner heutigen Sitzung auch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis in der Sache geltend: Die Abstimmung über den Insolvenzplan richte sich nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften und unterliege nicht den Regeln des Gesellschaftsrechts. Mit dieser Argumentation setzte sich das OLG deutlich von der Vorinstanz ab.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Insolvenzplan sind allerdings noch nicht ausgestanden, weil beim Landgericht Berlin noch die Sofortige Beschwerde der Medienholding gegen die Genehmigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg) anhängig ist.