Moderner Normvertrag für Verlage und Autoren verabschiedet

Anpassung an die digitale Entwicklung

20. Juli 2015
von Börsenblatt
Der Börsenverein und der Verband der Schriftsteller in ver.di (VS) haben sich auf einen neuen Normvertrag geeinigt. Nach der Honorarkommission des VS hat die AG Publikumsverlage im Börsenverein heute der Neuregelung auf ihrer Jahrestagung in München zugestimmt. Das teilte der Börsenverein mit.

Notwendig wurde die Neuregelung, so der Börsenverein, weil im bislang gültigen Normvertrag die Rechte der elektronischen Verwertbarkeit nicht ausreichend geregelt waren. Der alte Normvertrag stammt aus dem Jahr 1999.

"Wegen der großen Veränderungen, die in den letzten Jahren die Arbeit von Autoren und Verlagen begleitet haben, war es notwendig, viele Regelungen im Normvertrag zu überarbeiten. Das ist in sehr angenehmen und konstruktiven Verhandlungen mit dem VS erfolgt", sagt Matthias Ulmer, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses des Börsenvereins. Und fährt fort: "Wir freuen uns, dass es nun wieder einen Normvertrag gibt, der als Richtlinie für alle Verlage und Autoren gelten kann, und der so Rechtssicherheit auch denen bietet, die sich mit Vertragsdingen nicht so intensiv auseinandersetzen wollen. Die Einigung zeigt auch exemplarisch, wie effizient gemeinsame Verhandlungen sind, wenn sie nicht über den Umweg von Gesetzesnovellen mit anschließenden Musterprozessen erfolgen."

Imre Török, der Vorsitzende des VS, ergänzt: "Die Vielfalt neuer Möglichkeiten, die Internet und Digitalisierung den Autoren eröffnen, aber auch die Gefährdung des Urheberrechts legen es nahe, dass Worturheber und Verleger mehr denn je ihre Interessen koordinieren. Die Anpassung des alten Normvertrags an die Gegebenheiten der digitalen Entwicklung bringt eine notwendige und wichtige rechtliche Sicherheit, ist somit eine der Voraussetzungen für den Schutz kreativer Schöpferkraft."

Kernpunkt im neuen Autorennormvertrag: Regelungen über E-Book-Rechte

Der Autor kann, wenn sein Werk nur noch als E-Book erscheint, künftig den Vertrag kündigen, wenn seine E-Book-Verkäufe in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine bestimmte Grenze unterschreiten. Diese wird von den Partnern bei Vertragsabschluss individuell vereinbart. In der Vergangenheit konnte der Autor von dem Vertrag nur zurücktreten, wenn das Print-Buch dauerhaft nicht mehr lieferbar war. Nicht geregelt war diese Frage für das E-Book, da dies ohne Lagerkosten auf ewig lieferbar gehalten werden kann.

Zudem enthält der Normvertrag jetzt auch das Merchandisingrecht. Falls Verlage erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend machen können, werden Autoren daran künftig beteiligt.

Teilnehmer an den Gesprächen

An den Gesprächen nahmen teil: Renate Reichstein (avj), Aneta Pacura (Random House), Cordula Proescher (Rowohlt), Reimer Ochs (S.Fischer), Susanne Barwick (Börsenverein) und Rolf Nüthen (Börsenverein) und für den VS Volker Degner, Gerlinde Schermer-Rauwolf, Imre Török, Heinrich Bleicher-Nagelsmann, Wolfgang Schimmel und Reimer Eilers.