Die Fristverlängerung gilt wegen der unterschiedlichen Marktverhältnisse nur für den Buchhandel, nicht aber "für die gleichzeitige Abgabe von gedruckten Zeitungen / Zeitschriften und E-Paper".
Wie nach dem 1. Januar 2016 die gedruckten und elektronischen Bestandteile von Buch-Bundles besteuert werden, welches prozentuale Splitting zwischen den beiden Leistungen vorgenommen wird, ist noch offen. Wie es im Schreiben des BMF weiter heißt, hätten sich im September Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder getroffen, um diese Punkte zu erörtern. Dabei seien weitere Fragen aufgetaucht, die noch einer Klärung bedürften. Einzelheiten will das BMF demnächst in einem weiteren Schreiben bekannt geben, das noch mit den obersten Finanzbehörden abgestimmt werden muss.