Lunkewitz vertritt die Auffassung, dass die Treuhand ihm die Verlage nicht hätte verkaufen dürfen, weil sie kein Bundeseigentum waren. Der Aufbau-Verlag sei kein volkseigener Betrieb gewesen, sondern habe der SED gehört, Rütten & Loening unverändert den Gesellschaftern. Wegen der unübersichtlichen Eigentumsverhältnisse kann aber nach der Argumentation des Oberlandesgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verlage volkseigene Betriebe gewesen seien.
Unabhängig von seiner Einschätzung ist das Oberlandesgericht der Meinung, dass Lunkewitz auch dann kein Schadensersatz zustehen würde, wenn die Treuhand damals die Verlage nicht hätte verkaufen dürfen. Denn die Verkaufsverträge seien weder nichtig, noch habe die Treuhand Aufklärungspflichten verletzt oder den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil kann Lunkewitz aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.