Oberlandesgericht sieht unübersichtliche Eigentumsverhältnisse

Ex-Aufbau Verleger erhält keinen Schadensersatz

28. Juli 2014
von Börsenblatt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Schadenersatzklage des früheren Aufbau-Verlegers Bernd Lunkewitz gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (früher:  Treuhandanstalt) abgewiesen. Es wollte letztlich nicht ausschließen, dass Aufbau und Rütten & Loening Eigentum der Treuhand gewesen seien und sie deshalb die Verlage 1991 auch rechtmäßig an Lunkewitz hätte verkaufen dürfen.

Lunkewitz vertritt die Auffassung, dass die Treuhand ihm die Verlage nicht hätte verkaufen dürfen, weil sie kein Bundeseigentum waren. Der Aufbau-Verlag sei kein volkseigener Betrieb gewesen, sondern habe der SED gehört, Rütten & Loening unverändert den Gesellschaftern. Wegen der unübersichtlichen Eigentumsverhältnisse kann aber nach der Argumentation des Oberlandesgerichts nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verlage volkseigene Betriebe gewesen seien.

Unabhängig von seiner Einschätzung ist das Oberlandesgericht der Meinung, dass Lunkewitz auch dann kein Schadensersatz zustehen würde, wenn die Treuhand damals die Verlage nicht hätte verkaufen dürfen. Denn die Verkaufsverträge seien weder nichtig, noch habe die Treuhand Aufklärungspflichten verletzt oder den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil kann Lunkewitz aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.