Preisbindung

Schulbuchausschreibung und Rabatte – zu einem aktuellen Fall

26. Februar 2015
von Börsenblatt
Die Rechtsabteilung des Börsenvereins erreichten in den vergangenen Tagen zahlreiche Anfragen zu einer Schulbuchausschreibung des Landratsamtes Rastatt. Diesem Thema widmet sich daher der aktuelle Newsletter Preisbindung und Wettbewerbsrecht des Börsenvereins.

Wie die Rechtsabteilung des Börsenvereins schreibt, wird in der Schulbuchausschreibung des Landratsamtes Rastatt im Leistungsverzeichnis ein Nachlass auf den Kaufpreis für Bücher gefordert, die zu 50 Prozent direkt von den Schülern bezahlt und direkt beim Buchhändler abgeholt werden sollen. Die anderen 50 Prozent des Kaufpreises sollen der Schule in Rechnung gestellt werden.

In einem solchen Fall ist der Rechtsabteilung zufolge § 7 Abs. 3 Buchpreisbindungsgesetz (Sammelbestellungen) jedoch nicht anzuwenden, ein Nachlass darf nicht gewährt werden. Die Schule tritt hier nur als Sammelbesteller in Vertretung für die Schüler auf, Eigentum erwerben die Schüler jedoch nach den Regeln des Geschäfts, für den, den es angeht, direkt (und nicht die öffentliche Hand). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass ein Teil des Kaufpreises von der öffentlichen Hand übernommen wird.

Das Landratsamt Rastatt halte an der Ausschreibung fest und werde keine Änderungen mehr vornehmen. "Wir sind jedoch zuversichtlich, dass Angebote von Bietern, die Nachlass versprechen, von der vergebenen Stelle wegen Rechtswidrigkeit nicht berücksichtigt werden. Wir raten daher allen Buchhändlern, die sich an dieser Ausschreibung beteiligen möchten, davon ab, einen Nachlass zu gewähren, da dies aus unserer Sicht eine Preisbindungsverletzung darstellt, die wir auch gegebenenfalls verfolgen würden", so die Rechtsabteilung des Börsenvereins abschließend.

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