Preisbindung

Einstweilige Verfügungen gegen Amazon, Saturn und buch.de

26. Februar 2015
von Börsenblatt
Amazon, Saturn und buch.de: Erneut wurden Aktionen großer Händler von den Gerichten als Verstöße gegen die Preisbindung untersagt. Zuletzt hatte das Landgericht Frankfurt eine Rabattaktion von Redcoon gestoppt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erließ am 4. September eine einstweilige Verfügung gegen Amazon. Das berichtet der Preisbindungstreuhänder Christian Russ auf der Informationsplattform www.preisbindungsgesetz.de. Der Händler hatte demnach in einer Aktion zu Beginn dieses Jahres den Ankauf gebrauchter Bücher angeboten. Dabei erhielten Kunden zusätzlich einen Gutschein über 5 Euro, wenn gleich zwei Bücher angeboten wurden.

Im Auftrag des Börsenvereins hatten die Preisbindungstreuhänder eine einstweilige Verfügung beantragt, waren vor dem Landgericht Wiesbaden aber in erster Instanz gescheitert. Im Berufungsverfahren teilte das Oberlandesgericht Frankfurt nun die Auffassung des Börsenvereins und erließ die einstweilige Verfügung, durch die Amazon die Aktion künftig untersagt wird. Das Urteil ist rechtskräftig. 



Das Landgericht Wiesbaden hat ebenfalls am 4. September eine Rabatt-Aktion von buch.de durch eine einstweilige Verfügung vorläufig verboten. Die von den Preisbindungstreuhändern angegriffene Werbung beinhaltete, dass Kunden bei Einkaufswerten ab 30, 50 oder 100 Euro ein Preisnachlass von 10 Prozent des Einkaufswertes durch Einlösung eines Gutscheines gewährt wurde. Voraussetzung war, dass der Einkauf mindestens ein nicht preisgebundenes Produkt in Höhe des jeweiligen Gutscheinwertes enthielt.

Auch große Händler müssen die Spielregeln einhalten

Das hatte nach Auffassung der Preisbindungstreuhänder zur Folge, dass Kunden beim Kauf eines nicht preisgebundenen Artikels zum Preis von 10 Euro sowie preisgebundener Bücher für 90 Euro einen Rabatt von 10 Euro erhielten. Im Ergebnis war der nicht preisgebundene Artikel dann umsonst. Das Landgericht Wiesbaden sah darin eine unzulässige Zugabe und verbot die Aktion als Verstoß gegen die Buchpreisbindung. 



Durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim vom 31. August wurde auch eine Werbeaktion der Elektro-Handelsgesellschaft Saturn verboten. Der Saturnmarkt Hildesheim hatte beim Verkauf von Schulbüchern ab einem Bestellwert von 50 Euro die Zugabe eines Saturn-Gutscheines über 5 Euro versprochen. Dies wurde vom Gericht auf Antrag der Preisbindungstreuhänder nun als preisbindungswidrig untersagt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. 



Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zuletzt auf Antrag des Börsenvereins und der Preisbindungstreuhänder auch drittfinanzierte Gutscheine der Firma Redcoon in einem rechtskräftigen Urteil für preisbindungswidrig erklärt. Die Entscheidungen zeigen, dass auch marktstarke Anbieter die Spielregeln der Preisbindung einhalten müssen, so Russ.