Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels informiert

Vorsicht bei dem Wort "nur" bei preisgebundenen Büchern

9. März 2017
von Börsenblatt
"Nur 9,99 Euro" – dieser Lockruf ist in der Werbung üblich. Doch bei preisgebundenen Büchern sind solche Formulierungen heikel. Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels steckt den Rechtsrahmen für den Buchhandel ab.

Die Preiswürdigkeit einer Ware ist ein wichtiges Werbeargument. Dass sie "nur" einen bestimmten Betrag kostet, soll dem Käufer sagen, dass der Preis günstig ist. Auch Verlage werben für ihre Bücher mit der Preiskennzeichnung "nur", um Buchkäufern zu vermitteln, dass sie das Buch zu einem vergleichsweise günstigen, vom Verlag bestimmten Preis erwerben können. Wenn nun aber ein Buchhändler ebenfalls mit der Preiskennzeichnung "nur" wirbt, gerät er dann, wenn das Buch preisgebunden ist, in einen Konflikt mit den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Denn diese Formulierung könnte so verstanden werden, dass nur bei ihm und nicht bei anderen Wettbewerbern das Buch zu diesem günstigen Preis zu haben ist – obwohl auch infolge der Preisbindung alle Händler das Buch zum gleichen Preis anbieten müssen. Die Formulierung "nur" wirkt in einem solchen Fall also doppeldeutig: Sie verspricht einen günstigen Preis und könnte darüber hinaus den Eindruck erwecken, dass nur der betreffende Händler diesen günstigen Preis bietet, obwohl das nicht der Fall ist. Die Werbung wäre dann irreführend.
Tatsächlich hat auch das Landgericht Koblenz auf Antrag der eBuch Genossenschaft im Juli 2016 so entschieden (Aktenzeichen 15 U 215/16). Die Begründung: Nicht jedermann wisse, dass es in Deutschland eine Buchpreisbindung gebe. Der Begriff "nur" suggeriere unwissenden Verbrauchern, dass der Anbieter ein Buch zu einem frei bestimmbaren Preis anbiete und es sich um ein güns­tiges Angebot handele, dass für andere Buchhändler nicht gelte.

Selbst Verbraucher, denen die Buchpreisbindung bekannt sei, könnten das Wort "nur" als Hinweis auf ein besonders günstiges Preis- und Leistungsverhältnis verstehen, ebenso gut aber auch der Vorstellung erliegen, das Angebot liege unter dem gebundenen Ladenpreis, sei also deshalb besonders günstig. Beide Aus­legungsmöglichkeiten seien möglich, die eine jedoch falsch. Das aber begründe die Irreführung.

Ob die Entscheidung des Gerichts richtig ist oder nicht, mag dahingestellt bleiben. Das Gericht hat jedenfalls keine Untersuchungen angestellt, um festzustellen, ob tatsächlich die Werbung mit "nur" geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Buchkäufer die irrige Vorstellung zu erwecken, nur der hiermit werbende Buchhändler biete das Buch so günstig an (was Voraussetzung für eine Irreführung gemäß Paragraf 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wäre) – oder ob nicht vielmehr durchweg die Werbung als Hinweis darauf verstanden wird, dass das Buch als solches einen günstigen Preis habe.

Da aber Abmahnungen sich auf dieses Urteil stützen können, ist dem Buchhandel zu raten, auf die Werbung mit dem Wort "nur" zu verzichten. Wenn Verlage "Nur"-Aufkleber verwenden, dürften diese im Handel nicht eingesetzt werden, weil sie ja als Werbeaussage des Buchhändlers verstanden werden könnten. Auch die Werbung mit "Aktionspreis" oder "Sparpreis" für preisgebundene Bücher könnte so verstanden werden, als gebe es ihn nur bei dem hiermit werbenden Buchhändler.
In einem ähnlichen Fall der Werbung für Arzneimittel hat der Bundesgerichtshof kürzlich einer niederländischen Versandapotheke die Aussage "Ihre Versandapotheke mit den günstigen Medikamenten" als irreführend verboten, wenn dort Medikamente nicht zu einem geringeren Preis als von deutschen Apotheken angeboten wurden (Beschluss vom 3. November 2016 – I ZR 35/16).

Zulässig sind dagegen Preisangaben wie "Sonderausgabe 9,99 Euro statt Ori­ginalausgabe 25,97 Euro" oder auch "Sonderausgabe für nur 9,99 Euro". Denn hier bezieht sich der als günstig beworbene Preis der Sonderausgabe auf die – teurere – Originalausgabe, ist also buch- und nicht händlerbezogen.
Ganz auf der sicheren Seite ist man dann, wenn bei Preisvergleichen mit der Originalausgabe auf den Ausstattungsunterschied hingewiesen wird, also etwa "Preis der anders ausgestattenen Originalausgabe" (was in der Praxis eher unüblich ist). Zu Unrecht weigerte sich deshalb kürzlich ein Barsortiment zeitweise Titel mit Verlagsaufklebern auszuliefern, die bei der Preiskennzeichnung den Begriff "nur" in Verbindung mit der Angabe des Preises der Originalausgabe und dem Hinweis darauf verwendete, dass es sich um eine Sonderausgabe handelte.

Wohlgemerkt: Die beschriebene Irreführungsproblematik bei der Werbung von Händlern mit günstigen Preisen stellt sich nur beim Verkauf preisgebundener Bücher. Für Bücher, die der Preisbindung nicht (mehr) unterliegen, bei denen der Händler also selbst den Preis bestimmen kann, ist die Werbung mit "nur" oder mit sonstiger Hervorhebung besonderer Preiswürdigkeit mit dem Zusatz "Preisbindung aufgehoben" zulässig.

Im Dezember hatte die Branche auf boersenblatt.net heftig über das Thema "Nur"-Preise diskutiert. Nachlesen lässt sich die Debatte hier.