Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht fordert Neuregelung

17. Dezember 2014
von Börsenblatt
Bis zum 30. Juni 2016 soll der Gesetzgeber die Paragraphen zur begünstigten Übertragung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftssteuer neu regeln − in ihrer derzeitigen Ausgestaltung sind sie "nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar", urteilte das Bundesverfassungsgericht.

In dem Urteil, das der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 17. Dezember verkündete, geht es konkret um die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) − diese erklärte das Gericht für verfassungswidrig. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar − der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.

Zwar liege es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sei die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent.

§§ 13a und 13b ErbStG seien auch verfassungswidrig, so das Bundesverfassungsgericht, weil sie Gestaltungen zulassen, "die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen".

Das Fazit des Bundesverfassungsgerichts: Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz) unvereinbar sind.

Eine ausführliche Pressemitteilung findet sich auf der Website des Bundesverfassungsgerichts.