Random House darf nicht weiter ausliefern

Kölner Landgericht stoppt die "Kohl-Protokolle"

16. Juli 2015
von Börsenblatt
Der Journalist Heribert Schwan, sein Co-Autor Tilman Jens sowie der Random House-Verlag dürfen den überwiegenden Teil der Zitate von Helmut Kohl, die in dem Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ enthalten sind, nicht weiter verwenden und veröffentlichen. Das hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit einem Urteil am Donnerstag entschieden. Update: Random House legt Berufung ein und kündigt neue Ausgabe mit unveröffentlichten Kohl-Zitaten an.

Das Gericht hat damit einen Unterlassungsanspruch des ehemaligen Bundeskanzlers teilweise bejaht.

Maßgebend für die Entscheidung waren laut Dr. Martin Koepsel, dem Vorsitzenden der Kammer, mehrere Aspekte: So sei eine Geheimhaltungsabrede zwischen Kohl und Schwan aus den Verträgen herauszulesen, die beide mit dem Verlag geschlossen hatten, der die ersten drei Bände der Kohl-Memoiren veröffentlichte. Hinsichtlich der anderen beiden Beklagten (Jens und der Verlag) ergebe sich der Anspruch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kohl.

Einen Verbotsgrund sah die Kammer jedoch nicht hinsichtlich aller angegriffenen 115 Äußerungen, weil bei jedem Zitat eine Abwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht andererseits vorzunehmen sei. Im Falle von Schwan habe dieser allerdings durch die vertragliche Abrede wirksam in das Zurücktreten seines Grundrechts aus Artikel 5 Grundgesetz eingewilligt, weshalb der Unterlassungsanspruch gegen ihn in größerem Umfang Erfolg hatte. In Bezug auf Jens und den Verlag sei dagegen in manchen Fällen das öffentliche Interesse an den Äußerungen höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse von Kohl.

Das Urteil wirkt zunächst nur zwischen den Parteien, die am Rechtsstreit beteiligt waren. Das bedeutet, dass der Verlag keine weiteren Bücher ausliefern darf, in denen die untersagten Zitate enthalten sind und die Autoren Schwan und Jens die Zitate nicht für weitere Veröffentlichungen nutzen dürfen. Bereits im Buchhandel befindliche Exemplare des Buchs sind von dem Urteil nicht betroffen. Auch der Zwischenbuchhandel darf weiterverkaufen.

Update von 14:04 Uhr: Berufung eingelegt - Verkauf im Buchhandel läuft weiter - Veränderte Neuauflage geplant

Random House hat auf Nachfrage von boersenblatt.net angegeben, gegen das Urteil bereits Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt zu haben und sieht "eine begründete Hoffnung auf Erfolg". Bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln will der Verlag das Buch in der bisherigen Fassung nicht mehr weiter an den Buchhandel ausliefern. Eine geänderte Fassung der "Kohl-Protokolle" unter Verwendung bisher unveröffentlichter Kohl-Zitate sei allerdings bereits in Vorbereitung − damit ist bereits neuer Rechtsstreit vorprgrammiert. Die im Handel befindlichen Exemplare der bisherigen, ungekürzten Ausgabe dürfen uneingeschränkt weiterverkauft werden − Heyne hatte bereits zum Erscheinungstermin die komplette Auflage von 200.000 Exemplaren auf einen Schlag in den Handel gebracht.