Das Kammergericht Berlin hatte am 11. April im parallelen Verfahren gegen Amazon entschieden, die sofortige Beschwerde der Genossenschaft gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin abzuweisen. Hauptgrund: Das Gericht hatte die Eilbedürftigkeit der Sache verneint – auch deshalb, weil die "Illuminati"-Aktion bereits beendet worden sei. Das Gericht sah zudem keinen Anlass, die Argumentation des Landgerichts Köln, es handele sich um eine Schenkung und nicht um einen Verkauf im Sinne des Preisbindungsgesetzes, zu korrigieren.
Wie eBuch mitteilt, hätten die Kölner Richter im Verfahren gegen Bastei Lübbe eine Verfügung abgelehnt, da die Verlagsgruppe als Gehilfe der Amazon-Aktion einem "entschuldbaren Verbotsirrtum" unterliege. Das Gericht habe daher nicht abschließend prüfen müssen, ob das Buchpreisbindungsgesetz nur bei einem Verkaufsgeschäft eingehalten werden muss oder womöglich auch bei einer Schenkung. Die eBuch sei diesem Hinweis des Gerichts gefolgt, so die Mitteilung.
Die Buchhändlergenossenschaft reklamiert nun für sich, dass die Gerichte "Verständnis für die Argumentation der eBuch" erkennen ließen – in dem Sinne, "dass ein Verschenken von preisgebundenen E-Books zu Werbezwecken dem Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes widerspreche". Borsche kritisiert, dass bei der Konzeption des Buchpreisbindungsgesetzes, die der Börsenverein sich zu Gute geschrieben habe, "die nötige Weitsicht gefehlt" hätte, "den Gesetzestext auch gegen solche rabattähnlichen Werbeaktionen von Großkonzernen abzusichern, was ja eigentlich durch die Buchpreisbindung erreicht werden sollte". Weiter: "Das Wörtchen 'abgeben' anstelle von 'verkaufen', und diese Diskussion wäre vermieden worden resp. von den Gerichten im Sinne der eBuch entschieden worden."
Für den Fall, dass eBuch nun auch gegen Bastei Lübbe in ein Hauptsacheverfahren eintritt, hält es die Rechtsabteilung des Börsenvereins für unwahrscheinlich, dass die Gerichte (mit denselben Richtern, die auch über die Beschwerden entschieden haben) zu einer anderen Entscheidung gelangen als in den Verfügungsverfahren.
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