Rezensionsstreit mit der "FAZ"

Buch.de legt Berufung ein

3. März 2015
von Börsenblatt
Der Rechtsstreit mit der »FAZ« um die Verwendung von Rezensions-Auszügen geht in die nächste Instanz: Online-Händler Buch.de hat Anfang der Woche Berufung vor dem Oberlandesgericht München eingelegt, unterstützt von der Börsenvereinstochter MVB und weiteren so genannten Streithelfern. Ziel sei es, so auch die Gespräche mit der »FAZ« wieder in Gang zu bringen, heißt es.

Zum Hintergrund des Rechtsstreits, der in der gesamten Branche Kreise zieht: Das Landgericht München I hatte dem Internetbuchhändler Buch.de mit einem im Februar ergangenen Teilurteil untersagt, bestimmte Artikel und Artikelauszüge, die auf Rezensionen der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" basieren, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Außerdem hat das Gericht Buch.de dazu verurteilt, gegenüber der Zeitung "Art, Umfang und Dauer der Nutzung" von Artikeln bzw. Artikelauszügen offen zu legen - und den entstandenen Schaden (unter anderem wegen entgangener Lizenzgebühren) zu ersetzen.

In der Begründung hob die 21. Zivilkammer die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der "FAZ"-Artikel hervor, die für die Online-Rezensionen genutzt wurden. Buch.de habe keine Nutzungsrechte für die Verwertung der Originalartikel erworben. Auch das sogenannte Zitatrecht, das eine Nutzung in geringem Umfang erlaubt, greife nicht, da bei den Online-Rezensionen kein "Zitatzweck" erkennbar sei.

Online-Buchhändler Buch.de, der in dem Prozess von KNV, Libri, S. Fischer und der MVB als Streithelfer unterstützt worden ist, hatte dagegen in seinem Antrag auf Klageabweisung die Schutzfähigkeit der von der "FAZ" herausgegriffenen Auszüge bestritten. Im Übrigen entspreche die Verwendung von Rezensionsauszügen einer langjährigen Branchenpraxis, aus der sich damit ein Gewohnheitsrecht ergebe. Die Münchner Richter sahen das anders - weshalb Buch.de jetzt mit seinen Streithelfern in die Berufung geht.

"Die Zusammenarbeit zwischen Buchverlagen und dem Literaturfeuilleton wird durch dieses Urteil nicht einfacher werden", hatte der Börsenverein bereits im Februar deutlich gemacht. Die urheberrechtliche Würdigung, dass bei der Verwendung längerer Auszüge aus Rezensionen ein eigenständiges Urheberrecht greift, sei dabei unumstritten. Bedauerlich ist aus Verbandssicht jedoch, "dass das symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist".

Vom Berufungsverfahren erhoffen sich die Partner der Buchbranche nun auch eine Wiederaufnahme der Gespräche mit der "FAZ". Was Verlage und Buchhändler seit dem Münchner Urteil beim Umgang mit Rezensionen beachten müssen - dazu hat der Börsenverein Handreichungen zusammengestellt, die sich hier nachlesen lassen.