Sitzungswoche: Verleger-Ausschuss

Engagement für das Urheberrecht

26. Februar 2015
von Börsenblatt
Um den aktuellen Stand beim Urheberrecht ging es in der Sitzung des Verleger-Ausschusses, der seit dem Mittag im Frankfurter Buchhändlerhaus tagt. Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang informierte über die Vorarbeiten zum Dritten Korb des Urheberrechts, über das Google Book Settlement und laufende Musterverfahren.

Der Referentenentwurf für die dritte Urheberrechtsnovelle (Dritter Korb), der noch in diesem Monat fertig gestellt werden soll, enthalte aus Sicht der Verlage nichts Beunruhigendes, sagte Sprang. Problematischer seien hingegen Initiativen auf Länderebene, die zusätzliche Urheberrechtsschranken in Bildung und Wissenschaft forderten sowie ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Autoren in den Gesetzentwurf aufgenommen sehen wollen. Zu letzterem liege auch ein Gesetzentwurf der SPD vor. Das "Recht" eines Autors, Originalbeiträge für wissenschaftliche Zeitschriften nach einer Frist von sechs bis zwölf Monaten auf Open-Access-Plattformen von Forschungseinrichtungen einstellen zu dürfen (oder zu müssen) sei im Ergebnis eine "Rechtsbeschränkung", so Sprang, weil der Autor nicht frei darüber verfügen könne, wo ein Beitrag erscheine.

Zum Google Book Settlement bemerkte Sprang, die Entscheidung des Richters Denny Chin habe klar gemacht, dass es sich beim Urheberrecht um ein Eigentumsrecht handele. Es gäbe nun drei Möglichkeiten, das Verfahren fortzusetzen: a) indem sie das urprüngliche Klageverfahren wiederaufnehmen, b) indem sie das Settlement überarbeiten, c) indem der Gesetzgeber eine Regelung trifft, die den Interessen der Rechteinhaber gerecht wird. Die ursprüngliche Streitfrage, ob die Anzeige von Buch-Snippets durch den US-Rechtsgrundsatz des "Fair use" gedeckt sei, sei nach wie vor nicht beantwortet. Google könnte bis auf Weiteres mit dem Einscannen von Büchern fortfahren, weil es dazu durch Verträge mit den Bibliotheken verpflichtet sei.

Die aktuelle Entscheidung des OLG München zu Paragraf 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) wurde von den Mitgliedern des VA heftig kritisiert. Das Gericht habe zwar eine werkbezogene Vergütung von Nutzungen in Hochschulnetzwerken durchgesetzt (wohingegen die Länder nur eine pauschale Vergütung gefordert hatten), der Vergütungssatz liege aber um ein Vielfaches (mindestens um den Faktor 60) unter dem Vergütungssatz, mit dem die prozessführende VG Wort in das Verfahren hineingegangen sei, und ebenso weit unter dem Seitenvergütungssatz von 6,4 Cent pro Werk pro Student pro Semester, den die Schiedsstelle des Marken- und Patentamts schon im Dezember 2008 festgelegt habe. Der VA-Vorsitzende Karl Peter Winters rief dazu auf, eine Resolution an die Adresse der VG Wort zu formulieren mit der Aufforderung, unbedingt Revision gegen das OLG-Urteil einzulegen. In diesem Zusammenhang wurde von einigen Teilnehmern gefordert, die Lobbyarbeit für das Urheberrecht weiter zu verstärken.

Im Verfahren zwischen Börsenverein und der ULB Darmstadt stehe eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof bevor, sagte Sprang. Beide Prozessparteien beabsichtigten dies. In etwa drei Jahren sei mit einem Urteil des BGH zu rechnen. In dem Verfahren geht es um die Klärung der Bibliothekspraxis, unter Berufung auf Paragraf 52b des Urheberrechtsgesetzes Lehrbuchinhalte zu digitalisieren und zum Download bereitzustellen. Die Gerichte hatten bisher (im EV- wie im Hauptsacheverfahren) der Bibliothek untersagt, die Vervielfältigung und den Ausdruck dargebotener Inhalte zu erlauben.

Ein weiterer Schwerpunkt in der Verbandsarbeit ist das Vorgehen gegen die Internet-Piraterie. Im Verfahren gegen den One-Click-Hoster Rapidshare habe man Erfolge erzielt – zuletzt durch die Entscheidung des Landgerichts Hamburg –, aber der Kampf müsse an vielen Fronten weitergekämpft werden, so Sprang. Der Justiziar appellierte an die Mitgliedsverlage, die Musterverfahren auch finanziell zu unterstützen.