Streit um kostenlose "Illuminati"-Aktion

eBuch will EV gegen Bastei Lübbe und Amazon erwirken

1. Februar 2016
von Börsenblatt
Die Genossenschaft eBuch hat in der Causa "Illuminati"-Aktion bislang weder eine Unterlassungserklärung von Bastei Lübbe noch von Amazon erhalten. Das teilte eBuch-Vorstand Michael Pohl am heutigen Montag auf Anfrage von boersenblatt.net mit.

Pohl zufolge haben die Juristen der eBuch, die Rechtsanwälte Ehrlinger, Hagen et al., Berlin, nach Ablauf der Frist für die Unterlassungserklärung (29. Januar) keine entsprechenden Unterlagen vorliegen. Nun wolle man gerichtlich eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirken, erläuterte Pohl den nächsten Schritt der Genossenschaft.

Christian Russ, Preisbindungstreuhänder der Verlage, sagte auf Anfrage von boersenblatt.net, dass das Verfahren zur Erlangung einer Einstweiligen Verfügung (EV) zunächst nur zu einer vorläufigen Entscheidung führe. "Damit wäre noch nicht bindend über die tatsächliche Rechtslage entschieden. Es kommt schlussendlich allein darauf an, was am Ende in einem rechtskräftigen Urteil steht", so Russ. Das Verfügungsverfahren sei ein zunächst einseitiges Verfahren, bei dem die Gegenseite regelmäßig gar nicht angehört werde.

Die Preisbindungstreuhänder vertreten - wie berichtet - die Auffassung, dass bei der "Illuminati"-Aktion kein Preisbindungsverstoß vorliege. Es handle sich beim Angebot des kostenlosen Downloads des Dan Brown-Titels nicht um einen Verkaufsvorgang, den das Gesetz aber verlange.

Auch Bastei Lübbe hatte am vergangenen Freitag in einem Statement bekräftigt, dass die Verlagsgruppe in der von Amazon durchgeführten, zeitlich begrenzten Gratis-Download-Aktion keinen Verstoß gegen die Preisbindung und sich zu Unrecht der "Mittäterschaft" bezichtigt sieht.

Und so geht es juristisch weiter: Sollte die eBuch eine EV erwirken, könnten Amazon und Bastei Lübbe dagegen Widerspruch einlegen. Nach einem Urteil erster Instanz ginge der Fall gegebenenfalls in Berufung und das Verfügungsverfahren würde mit einem Urteil des OLG enden. Dann erst könnte es zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens kommen, das erneut beim Landgericht starten würde, dann aber bis zum BGH gehen könnte.

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