Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Landgericht Berlin die von Barlach gegen den Insolvenzbeschluss vorgebrachten Beschwerdegründe nicht ausreichend geprüft habe. "Das Landgericht hat nunmehr umfassend über die Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Medienholding zu befinden", teilt das Gericht mit.
Mit der Zurückverweisung des Beschwerdeverfahrens ist keine Stellungnahme zum Inhalt des Insolvenzplans verbunden. Aufgabe des Landgerichts wird es nun sein, zu klären, ob Barlachs Medienholding der insolvenzrechtliche Minderheitenschutz zuteil wurde, den die Insolvenzordnung in Paragraf 251 vorsieht.