Urheberrecht

VdS Bildungsmedien zum sogenannten "Schultrojaner": "Keine heimlichen Prüfungen"

1. November 2011
von Börsenblatt
Der VdS Bildungsmedien ist einem Bericht des Blogs Netzpolitik.org entgegengetreten, der behauptet hatte, Schulen würden einen sogenannten "Schultrojaner" einsetzen, um nach illegalen Kopien in digitalen Speichersystemen zu fahnden. Es handele sich um eine Plagiatssoftware, mit der stichprobenartige, angekündigte Prüfungen auf Schulservern durchgeführt würden. Arbeitsrechner von Lehrern und Schülern sind laut VdS Bildungsmedien ausdrücklich nicht davon betroffen.

Hintergrund ist ein Gesamtvertrag, den der VdS Bildungsmedien und die in der "Zentralstelle Fotokopieren an Schulen" zusammengefassten Verwertungsgesellschaften mit den 16 Bundesländern im Dezember 2010 abgeschlossen haben. Gegenstand des Vertrags ist die Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach Paragraf 53 Urheberrechtsgesetz (UrhG), der das Recht der Privatkopie regelt – im Falle der Schulen das  Fotokopieren aus Lehrwerken für den unterrichtlichen Gebrauch. Eine digitale Kopie eines Lehrwerks, also zum Beispiel das Einscannen in Netzwerke, ist aber nach Paragraf 53 UrhG nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt.
 
Es sei sowohl im Interesse der Schulträger als auch der Rechteinhaber, so der VdS Bildungsmedien, dass in öffentlichen Schulen rechtssicher und in Übereinstimmung mit dem Urheberrecht agiert wird. Zur Unterstützung der Schulträger sei daher im Gesamtvertrag festgehalten, dass der VdS Bildungsmedien den Schulträgern eine Software zur Verfügung stellen wird, mit welcher digitale Kopien von Lehrwerken identifiziert werden können. Mit Hilfe dieser Software könnten die Länder und die Schulträger die Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften stichprobenartig (bei etwa 1 Prozent aller Schulen) und regelmäßig überprüfen.

Privat- oder Arbeitsrechner nicht berührt

Diese Überprüfungen sollen laut VdS Bildungsmedien ausschließlich von den Schulträgern (Länder und Kommunen) durchgeführt werden. Sie beträfen nur die Speichersysteme, also die Server der Schulen. Privat- oder Arbeitsrechner der Lehrkräfte oder gar Schüler seien hiervon nicht berührt. Die erhobenen Daten verblieben ausschließlich beim Schulträger. Jede Überprüfung der Speichersysteme müsse in vollem Umfang im Einklang mit dem Datenschutzrecht stehen. Dies sei im Gesamtvertrag ausdrücklich und mehrfach festgehalten. Vor diesem Hintergrund würden die Maßnahmen nicht in die Privatsphäre der Lehrkräfte eingreifen.
 
Der schlagwortartig gebrauchte Begriff "Schultrojaner" sei irreführend, so der Verband. Es handele sich nämlich keinesfalls um eine heimliche Überprüfung. Viele Schulen seien bereits von den zuständigen Ministerien durch entsprechende Informationsschreiben über den Inhalt des Vertrages informiert worden.

Geschützte Nutzerdokumente werden nicht durchsucht

Zur Funktionsweise der Plagiatssoftware teilt der Verband mit: "Die Software wird Inhalte auf dem Schulserver mit Textbausteinen aus Schulbüchern vergleichen, die in einer Datenbank vorliegen werden – genauso wie eine herkömmliche Plagiatssoftware einen eingegebenen Text gegen das Internet vergleicht. Dabei werden nur die Daten erfasst, die im Rahmen des Schulintranets für andere Nutzer veröffentlicht wurden. Die meisten Intranets bieten eine Volltextsuche, die gerade die öffentlich zugänglichen Dokumente durchsucht. Inhalte, die ein Nutzer in seinem eigenen geschützten Bereich abgelegt hat, werden nicht überprüft."