Wie "Publishers Weekly" berichtet, rechtfertigen die Anwälte von Google das Indexieren der an Bibliotheken eingescannten Bücher mit dem innovativen Nutzen für die Allgemeinheit, der den Wert von Werken eines Autors nicht schmälern würde. Das digitale Durchsuchen von Büchern sei ein wichtiger Fortschritt gegenüber dem Auffinden von Büchern mit Hilfe von Karten-Katalogen. Davon profitierten nicht nur Leser, sondern auch Autoren – heißt es in der Stellungnahme der Google-Anwälte –, weil ihre Bücher leichter gefunden, gekauft und gelesen werden könnten.
Der Schriftsatz der Anwälte kulminiert in der Behauptung: "Das leitende Prinzip in diesem Fall ist nicht das natürliche Recht von Autoren, ihre Werke zu kontrollieren – ein solcher Anspruch existiert nicht im Recht der Vereinigten Staaten. Was vielmehr zählt, ist, ob Google Books die Zielsetzungen der Copyright-Gesetze aufgrund des Gemeinnutzens, der aus Google Books resultiert (den Nutzen für die Autoren eingeschlossen), fördert." Damit unterstellt Google, dass das amerikanische Urheberrecht kein originäres Recht des Autors an seinem geistigen Eigentum kenne. Entsprechend ist im Schriftsatz von einem "utilitaristischen Konzept" die Rede, das vollständig durch Gesetze geschaffen sei.
Mit der Argumentation von Google rückt jetzt wieder die Urheberrechtsproblematik in den Vordergrund, die im Settlement zuletzt eine untergeordnete Rolle spielte. Richter Chin hatte das Settlement zwischen Verlagen, Autoren und Google vor allem wegen der zu befürchtenden Wettbewerbsvorteile, die Google durch die Vermarktung von (vergriffenen) Inhalten erlangen würde, verworfen.
Bis zum 24. August hat die Authors Guild Zeit, ihre Stellungnahme bei Gericht einzureichen. Die Erwiderungsfrist endet am 17. September. Sollte keine weitere Verzögerung eintreten, findet am 9. Oktober die mündliche Verhandlung statt.