Verband deutschsprachiger Übersetzer

"Tricksereien statt Recht"

10. Juni 2011
von Börsenblatt
Der Verband deutschsprachiger Übersetzer (VdÜ) beklagt in einer aktuellen Pressemitteilung die "zynische Vertragspraxis der Verlage" in Bezug der Umsetzung der Leitsätze des Bundesgerichtshofs zur Übersetzervergütung.

Im VdÜ-Schreiben heißt es:

"Im vergangenen Januar bestätigte und präzisierte der Bundesgerichtshof seine Leitsätze zur Übersetzervergütung. Danach stehen Übersetzern neben dem üblichen Seitenhonorar von Rechts wegen zu:

  • im Hardcover eine Beteiligung  am Verkaufserlös von 0,8% des Nettoladenpreises, im Taschenbuch 0,4%, jeweils ab dem 5000. verkauften Exemplar;
  • bei Nebenrechtserlösen (Lizenzen für Taschenbuch, Hörbuch etc.) und bei Erlösen aus dem Verkauf nicht-preisgebundener Ausgaben eine Beteiligung von einem Fünftel des Autorenanteils (das ist der Anteil am Lizenzerlös, den der Verlag an den Rechteinhaber des Originals zahlt).
Man sollte meinen, dass diese vom BGH ausdrücklich als "Mindestvergütungen" bezeichneten Bestimmungen von den Verlagen nun zügig umgesetzt werden, zumal in Zeiten, da die Verlage Rekordumsätze machen (…). Stattdessen werden die Übersetzerhonorare in bewusster Fehldeutung der BGH-Urteile z. T. drastisch gesenkt, den Übersetzern werden Verträge aufgezwungen, die gegen geltendes Recht verstoßen."

Dann werden einzelne Beispiele aufgeführt:

  • "Der Verlag C. H. Beck verrechnet neuerdings gut 20% des Seitenhonorars mit den Beteiligungen. Der BGH stellt jegliche Beteiligung jedoch explizit als nicht verrechenbar fest.
  • Bei Piper, Ullstein und Carlsen sollen die Übersetzer im Falle sechsstelliger Verkaufszahlen – ausgerechnet dann, wenn alle anderen Beteiligten prächtig verdienen – einer Absenkung der Beteiligung bis auf ein Viertel zustimmen. Außerdem sollen die Übersetzer auf einen Teil ihrer Beteiligung verzichten, wenn der Verlag plant, einen besonderen Werbeetat für den Titel einzusetzen. Das ist ganz neu: Das schwächste Glied in der Kette soll sich an den Betriebskosten des Stärkeren beteiligen.
  • Branchenführer RandomHouse schränkt in seinem neuen Standardvertrag die Rechteübertragung geringfügig in einer Weise ein, die für Übersetzer wie Verlag wirtschaftlich völlig irrelevant ist, mindert im Gegenzug aber die vom BGH festgesetzte Verkaufsbeteiligung um 25% und hebt zugleich die Verkaufsschwelle, ab der sie gezahlt werden soll, willkürlich um 60% an. Die Nebenrechtsbeteiligungen senkt RH sogar um die Hälfte.
  • dtv zahlt, als hätte es die BGH-Urteile nie gegeben, weiterhin eine utopisch niedrige Verkaufsbeteiligung, überdies erst ab einer sehr hohen Schwelle, und verrechnet sie mit dem Pauschalhonorar – ein glatter mehrfacher Rechtsbruch.
  • Bei der Beteiligung an Lizenzerlösen aus Taschenbüchern etc. wird statt des Autorenanteils immer noch der Verlagsanteil als Bezugsgröße herangezogen – unter teils abenteuerlichen juristischen Verrenkungen und immer zum Nachteil der Übersetzer mit Sätzen, die bis zu 75% unter BGH  liegen."

Der 1. Vorsitzende des Übersetzerverbands, Hinrich Schmidt-Henkel, wirft den Verlagen vor: "Mit dieser Praxis treten die Verlage geltendes Recht mit Füßen und praktizieren ungerührt das Recht des Stärkeren. Bald zehn Jahre nach Inkrafttreten des Stärkungsgesetzes von 2002, das explizit die Einkommenssituation der Urheber verbessern sollte, sehen sich die Übersetzer noch immer gezwungen, vollkommen unangemessene Vertragsbedingungen zu akzeptieren – und sich ihr Recht allenfalls später vor Gericht zu erstreiten. Die Verlage setzen nach wie vor auf ihre Marktmacht und stellen die Übersetzer vor die zynische Wahl: Friss oder stirb! Wenn du dich traust, mich als Auftraggeber zu verlieren, kannst du ja später noch klagen. Das ist eine Haltung, die nicht nur Gesetz und Urteile verhöhnt, sondern auch den Branchenfrieden aushöhlt."

Der VdÜ fordert abschließend alle Verlage auf, ab sofort die vom BGH festgesetzte Mindestvergütung "ohne weitere Tricksereien" in ihrer aktuellen Vertragspraxis umzusetzen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, prüfe der VdÜ weitere juristische Schritte, um den Literaturübersetzern zu ihrem Recht zu verhelfen. Faire Verhandlungen über eine Gemeinsame Vergütungsregel auf der Grundlage der BGH-Urteile strebe der VdÜ weiterhin an.