Verband deutschsprachiger Übersetzer (VdÜ)

"Der Übersetzer bekommt ein angemessenes Honorar"

23. Juli 2015
von Börsenblatt
Der europäische Verband der Literaturübersetzer, CEATL, hat sechs Grundregeln für einen fairen Umgang mit Übersetzern veröffentlicht. Ein angemessenes Honorar zahlen, die Urheberechte achten - das sind zwei der Regeln.

Der Europäische Rat der Literaturübersetzerverbände (CEATL), in dem auch der VdÜ Mitglied ist, beklagt neben der prekären Einkommenssituation eine weitgehende Missachtung der Rechte von Literaturübersetzern. Obwohl alle europäischen Länder die Berner Konvention unterzeichnet hätten, in der Übersetzungen ausdrücklich als eigenständige literarische Werke anerkannt werden, würden Literaturübersetzer in vielen Ländern nicht als Urheber gelten.

Diese Missachtung zeige sich auch darin, dass ihr Name in bibliographischen Angaben, bei Lesungen und Veranstaltungen oft nicht genannt wird, häufig auch nicht in den Medien oder im Internet. Und manchmal würden ihre Namen sogar in den übersetzten Werken selbst fehlen.

Um diese Missstände zu beseitigen, haben sich die im CEATL zusammengeschlossenen Verbände auf ein Regelwerk von sechs Geboten verständigt, an die sich alle halten sollen, die mit dem Literaturübersetzen zu tun haben: Übersetzer, Verleger, Buchhändler, Veranstalter und Kritiker.

Das sind die "Hexalog" genannten Grundregeln:

1. Rechteübertragung
Die Übertragung von Nutzungsrechten wird zeitlich begrenzt, und zwar auf höchstens fünf Jahre sowie auf die Dauer der Lizenzvereinbarung zur Nutzung des Originals und auf die darin übertragenen Rechte. Jedes übertragene Nutzungsrecht wird im Vertrag einzeln benannt.

2. Grundhonorar
Die Übersetzerin/Der Übersetzer bekommt ein angemessenes Honorar, das ihm ermöglicht, ein auskömmliches Leben  zu führen und eine Übersetzung von guter literarischer Qualität abzuliefern.

3. Zahlungsfristen
Nach Unterzeichnung eines Übersetzungsvertrags erhält die Übersetzerin/der Übersetzer eine Vorauszahlung von mindestens einem Drittel des Grundhonorars. Der Restbetrag ist bei Ablieferung der Übersetzung fällig.

4. Veröffentlichungspflicht
Der Verlag veröffentlicht die Übersetzung zu dem im Vertrag vereinbarten Termin , spätestens aber zwei Jahre nach Ablieferung der Übersetzung.

5. Beteiligung
Die Übersetzerin/der Übersetzer wird an allen Verwertungen ihres/seines Werks, in welcher Form auch immer, angemessen beteiligt, und zwar ab dem ersten Exemplar.

6. Übersetzername
Als Autor der Übersetzung wird die Übersetzerin/der Übersetzer überall namentlich genannt, wo der Autor des Originals genannt ist.