Verlegerbeteiligung in Verwertungsgesellschaften

Die Checkliste VG Wort

13. Januar 2017
von Börsenblatt
Quasi als Weihnachtsgeschenk des deutschen Gesetzgebers kam noch im alten Jahr eine nationale Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung in Verwertungsgesellschaften. Aber die neuen Regeln fallen hinter die bisherige Praxis zurück. Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang informierte darüber die Tagungsteilnehmer der IG Belletristik und Sachbuch.

Die laut Christian Sprang wichtigsten Abweichungen vom Status quo ante, die von Verlagen beachtet werden sollten:

1. Damit ein Verleger an Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen überhaupt beteiligt werden kann, muss der Urheber nach Veröffentlichung seines Werkes einer solchen Beteiligung bei der Verwertungsgesellschaft zunächst zugestimmt haben.

2. Ausschüttungen wird es Sprang zufolge in der Übergangsphase wohl nur für Neuerscheinungen geben. Die Backlist der Verlage bleibe - anders als bisher - unberücksichtigt.

3. Erforderlich sei künftig "die Meldung eines neu erschienenen Titels direkt an die VG Wort", betonte der Justiziar. Bisher hat die VG Wort ihre Verlegerbeteiligungen auf Grundlage einer Auswertung des VLB vorgenommen.

4. Sofern der Autor einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort hat, sei er selbst derjenige, der ein neu erschienenes Werk anmelden muss. Nur unter dieser Bedingung und der bereits erwähnten Zustimmung, so Sprang, komme es dann auch zu einer Beteiligung des Verlages.

5. Für den Fall, dass der Autor eines Werkes keinen Vertrag mit der VG Wort hat, müsse der Verlag das Werk anmelden. Um in den Genuss von Vergütungen zu kommen, müsse überdies bei der VG Wort eine "nach Erscheinen des Werks erfolgte Abtretung der gesetzlichen Vergütungsansprüche durch den Urheber an den Verlag" nachgewiesen werden. Sprang unterstrich: "Alle Absprachen mit dem Autor vor einer Veröffentlichung sind reine Vertrauenssache und begründen keinen einklagbaren Anspruch auf Verlagsbeteiligung." Das gelte für die VG Wort wie für die VG Bildkunst gleichermaßen.

Mit einer entsprechenden Korrektur im EU-Urheberrecht, die dann auch im deutschen Recht Anwendung finden würde, sei "frühestens 2018 zu rechnen". In einem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom September vergangenen Jahres wird den Mitgliedsstaaten erlaubt, grundsätzlich festzulegen, dass Verleger einen Anteil an gesetzlichen Vergütungsansprüchen für sich reklamieren dürfen, sofern ihnen ein Urheber zuvor ein entsprechendes Recht übertragen oder eine Lizenz erteilt hat. Sprang: "Der Zeitplan für die Verabschiedung der Vorschrift ist allerdings noch offen."

Für die Langzeitperspektive hat der Verlegerausschuss des Börsenvereins eine Taskforce Verlegerrecht eingesetzt. Diese Gruppe soll, mit den Worten Sprangs, in einer komplexen Abwägung untersuchen, welche Chancen und Risiken jeweils mit der Beibehaltung eines Beteiligungsanspruchs oder - alternativ - mit der Schaffung eines eigenen Verlegerrechts verbunden wären. Am Ende dieser Abwägung sollten konkrete Empfehlungen und Formulierungsvorschläge zu beiden Optionen stehen.