Versandhandel

BGH-Urteil zu Versandkosten

9. Juli 2010
von Börsenblatt
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass Händler im Fernabsatzgeschäft bei ausgeübtem Widerrufs- oder Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Hinsendekosten der Waren tragen müssen.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe zum Urteil vom 7. Juli (VIII ZR 268/07) heißt es: "Der Bundesgerichtshof hat [...] entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht."

Ausgelöst hatte die Rechtssprechung die Klage eines Verbraucherverbandes gegen ein Versandhandelsunternehmen, das die Versandkostenpauschale auch bei Ausübung von Widerrufs- oder Rückgaberecht einbehielt. Der BGH entschied jetzt gegen diese Praxis.

Der Fall war über mehrere Instanzen zur Revision an den BGH gelangt, der die Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergab. Dort wurde im April die Fernabsatz-Richtlinie so ausgelegt, dass Händler im Falle des Widerrufs- oder Rückgaberechts die Hinsendekosten an den Verbraucher zu tragen hätten.

Da die Entscheidung des EuGH für die nationalen Gerichte bindend sei, so der BGH weiter, "ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der [...] Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen."