<b> Rechtskolumne </b>

"Wie gründlich muss ich Titel recherchieren?"

1. Februar 2007
von Börsenblatt
Titelschutz ist für Buchverlage in doppelter Hinsicht relevant: erstens zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen aufgrund bestehender Titelrechte anderer. Zweitens zur Stärkung der eigenen Rechtsposition durch einen wirksamen Schutz für wichtige Buchtitel.
Das Markengesetz gewährt Schutz für Werktitel, wenn der Titel unterscheidungskräftig ist oder sich im Verkehr durchgesetzt hat. Unterscheidungskräftig ist ein Titel immer dann, wenn er sich dazu eignet, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden, wobei nur sehr geringe Anforderungen an den Grad der Unterscheidungskraft gestellt werden. Von Verkehrsdurchsetzung spricht man, wenn ca. 50 Prozent der angesprochenen Marktteilnehmer den Titel einem bestimmten Werk zuordnen. So sind etwa rein inhaltsbeschreibende Titel wie »Sylt – das Gartenbuch« oder »Der 20. Juli« nicht unterscheidungskräftig – solange sich die Titel nicht für ein jeweils ganz bestimmtes Werk durchgesetzt haben, können mehrere Bücher parallel so heißen. Wer die Benutzung eines schutzfähigen Titels zuerst aufnimmt, genießt Schutz vor Verwechslung. Deshalb muss jeder Verlag bei der Titelfestlegung darauf achten, dass er keinen Titel wählt, der mit einem bereits benutzten Titel identisch oder ihm so ähnlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Andernfalls riskiert er, seinen Titel nachträglich ändern zu müssen. Unter Umständen drohen ihm sogar Schadensersatzansprüche, oder er ist gezwungen, die betreffenden Bücher zu vernichten. Eine sorgfältige Recherche ist deshalb der erste Schritt bei der Titelwahl. Nach konkurrierenden Buchtiteln sollte nicht nur über Online-Buchhändler und www.buchhandel.de gesucht werden, sondern auch über die Kataloge der Deutschen Nationalbibliothek (www.ddb.de), www.zvab.de sowie über www.boersenblatt.net/template/b3_tpl_titelschutz/, wo alle in den letzten sechs Monaten im BÖRSENBLATT veröffentlichten Titelschutzanzeigen abrufbar sind. Verwechslungsgefahr Eine Kollision kann aber nicht nur mit Buchtiteln, sondern auch mit Film- oder anderen Werktiteln auftreten, sofern es sich nicht nur um eine Adaption desselben Werks handelt. Eine Recherche über allgemeine Suchmaschinen und das Titelregister des Presse Fachverlags in Hamburg (www.titelschutzanzeiger.de) sind deshalb nützlich. Schließlich ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) zu prüfen, ob der geplante Titel bereits als Marke für Verlagserzeugnisse angemeldet beziehungsweise eingetragen ist. Lässt sich kein identischer oder ähnlicher Titel ermitteln, darf der Verlag den geplanten Titel verwenden. Bei wichtigen, prägnanten Titeln sollte er eine Titelschutzanzeige schalten – sie begründet zwar keine Titelrechte, aber wenn das Werk spätestens sechs Monate danach erscheint, verlagert sich der Schutz vom Zeitpunkt der Buchveröffentlichung auf den der Anzeige vor. Der Verlag verhindert so, dass er seinen Titel ändern muss, wenn ein anderer Verlag zwischen Anzeige und Erscheinen ein gleichnamiges Buch publiziert. Findet sich ein kollidierender Titel, muss der Verlag prüfen, ob dieser noch benutzt wird. Denn das Titelrecht des Erstverwenders erlischt, wenn dieser die Benutzung endgültig aufgibt. Dass ein Buch vergriffen ist, genügt nicht, solange die Möglichkeit einer Neuauflage besteht. Ist ein Werk fünf Jahre vergriffen, dürfte der Titel wieder zur Benutzung frei sein. Einen benutzten Titel darf der Verlag nicht verwenden, wenn Verwechslungsgefahr entsteht – auch wenn sich Roman und Sachbuch gegenüberstehen. Bei ähnlichen Titeln ist der Gesamteindruck beider Bezeichnungen entscheidend. Die Verwechslungsgefahr kann durch Untertitel vermieden oder im Streitfall durch eine Abgrenzungsanzeige im BÖRSENBLATT, in der beide Titelverwender ihre Bücher gegenüberstellen, ausgeräumt werden.