Urheberrecht

Keine bösen Überraschungen

5. Juli 2007
von Börsenblatt
Gut eine Stunde dauerte die Debatte: Gerade hat der Bundestag den zweiten Korb der Urheberrechtsnovelle verabschiedet, ohne größere Korrekturen.
Fast alle Redner machten deutlich, dass das Gesetzgebungsverfahren durch die komplizierte Materie und die unterschiedlichen Interessen von Verbraucherschützern, Wissenschaftsvertretern, Geräteindustrie, Urhebern und Verwertern ausgesprochen zäh und schwierig gewesen sei. In der Debatte zeichnete sich auch ab, dass der dritte Korb der Novelle sicher bald nachgereicht wird. Dabei soll es unter anderem um das Thema Open Access gehen. Die jetzt beschlossene Gesetzesnovelle muss noch ein zweites Mal durch den Bunderat, der Ende September tagt. Wenn die Länder nicht doch noch den Vermittlungsausschuss anrufen, könnte das Gesetz im Oktober in Kraft treten. Die Kernpunkte für Verlage: Von der Regelung zur Terminalnutzung geschützter Werke (Paragraf 52b) profitieren Bibliotheken, Museen und Archive – ursprünglich waren auch Hochschulen und andere„Bildungseinrichtungen“ im Gespräch gewesen. Die zu nutzenden Werke müssen im Bestand der Einrichtung vorhanden sein und zwar in der Zahl, in der parallele Terminalzugriffe ermöglicht werden. Eine Ausnahme wird bei "Belastungsspitzen" gemacht. Nicht möglich ist die Terminalnutzung bei Werken, die vom Verlag online angeboten werden und von den Einrichtungen bei ihm lizenziert werden können. Beim Dokumentenversand (Paragraf 53a ) ist es Bibliotheken dann nicht erlaubt, ein bestelltes Dokument per e-Mail zu versenden, wenn der Verlag ein eigenes elektronisches Angebot bereithält. Möglich ist dann nur der Versand per Post oder Fax. Das eigene Online-Angebot ist vom Verlag „offensichtlich“ zu machen, das heißt, in einer zentralen Datenbank zu dokumentieren. Außerdem muss das Angebot zu „angemessenen Bedingungen“ erfolgen. Der Verband verhandelt bereits mit dem Dokumentlieferdienst Subito über ein entsprechendes Lizenzmodell. Vervielfältigungen für den Schulunterricht regelt der dritte Absatz in Paragraf 53, der für die Schulbuchverlage ausgesprochen erfreulich ausfällt. Hier bleibt es zwar bei der geplanten Ausweitung der Kopien auf die Vor- und Nachbereitung des Schulunterrichts. Zugleich legt der verabschiedete Gesetzentwurf aber fest, dass das Kopieren aus Schulbüchern stets einer Genehmigung durch den entsprechenden Schulbuchverlag bedarf. Bei der Geräteabgabe (Paragraf 54 ff) gibt es nun doch keine Deckelung auf fünf Prozent vom Gerätepreis – eine Grenze, die im Zuge der Novellierung besonders umstritten war. Gerätehersteller und Urheber/Verwerter handeln künftig gemeinsam aus, wie hoch die Geräteabgabe ausfällt. Bei der Übertragung unbekannter Nutzungsrechte (Paragraf 31) gibt der Gesetzgeber die seit 1966 bestehende Regelung auf, dass der Urheber nur über solche Nutzungsarten verfügen kann, die bei Vertragsschlusse technisch bekannt sind. Der Verwerter muss den Urheber allerdings von der Auswertung in der neuen Nutzungsart benachrichtigen. Bei sogenannten Archivwerken ist der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht worden – mit entsprechenden Folgen für die Vertrags- und Lizenzpraxis der Verlage. Der Börsenverein will dazu demnächst eine Expertentagung durchführen.