Im konkreten Fall hat das Gericht einen Kostenerstattungsanspruch für eine solche Massenabmahnung verneint und diese als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Die abgemahnten Unternehmen waren deshalb - obwohl ihre Website
tatsächlich nicht den rechtlichen Vorgaben entsprach - nicht zur Zahlung verpflichtet.
"Die Entscheidung macht noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, den Beweis führen zu können, dass eine anwaltliche Abmahnung massenhaft versendet wurde", erklärt der Justiziar des Börsenvereins, Christian Sprang. "Deswegen sollten alle Abmahnfälle, die Mitgliedsunternehmen betreffen, zentral der Rechtsabteilung gemeldet werden." Auch eine Massenabmahnung sei nicht immer gleich missbräuchlich, so Sprang. So kam im Heilbronner Fall dazu, dass der fragliche Anwalt anonym in Internetforen seine "kostenneutralen" Abmahnleistungen beworben hatte. Ob trotz Rechtsverstoß des Abgemahnten erfolgreich gegen den Kostenerstattungsanspruch vorgegangen werden kann, müsse die Rechtsabteilung im Einzelfall prüfen.