Urheberrecht

Verlängerung des "Intranet-Paragraphen" für weitere vier Jahre beschlossen

14. November 2008
von Börsenblatt
Die Vorschrift des § 52 a UrhG, der Bildungs- und Forschungseinrichtungen die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken für einen abgegrenzten Personenkreis zu Unterrichts- und Forschungszwecken, etwa durch Einstellung in das eigene Intranet, erlaubt, soll bis 2012 verlängert werden.
Einem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag gestern zugestimmt. Die Regelung erklärt es für zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht beispielsweise an Schulen und Hochschulen für einen abgegrenzten Kreis von Personen für Unterrichts- oder Forschungszwecke öffentlich zugänglich zu machen. Die Nutzungen unter § 52 a sind vergütungspflichtig. Die begünstigten Einrichtungen sind gemäß der Gesetzesbegründung künftig zu einer nutzungs- und werksbezogenen Abrechnung verpflichtet. Die Vergütungsansprüche werden durch die zuständigen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht.