Urheberrecht
Verlängerung des "Intranet-Paragraphen" für weitere vier Jahre beschlossen
14. November 2008
Die Vorschrift des § 52 a UrhG, der Bildungs- und Forschungseinrichtungen die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken für einen abgegrenzten Personenkreis zu Unterrichts- und Forschungszwecken, etwa durch Einstellung in das eigene Intranet, erlaubt, soll bis 2012 verlängert werden.