Massenabmahnungen

Keine General-Haftung für den Handel

9. Dezember 2008
von Börsenblatt
Schluss mit den leidigen Massenabmahnungen: Ein Grundsatzurteil des Berliner Landgerichts könnte laut Börsenverein einen »Paradigmenwechsel« einläuten.
Das Urteil vom 14. November, gefällt im Rahmen eines Musterprozesses, ist noch nicht rechtskräftig, spricht sich aber gegen eine generelle Haftung des Buchhandels bei urheberrechtsverletzenden Inhalten in Büchern aus. Das Gericht stellt vielmehr klar, dass Buchhandlungen nur dann haften (sogenannte Störer-Haftung), wenn sie Prüfungspflichten verletzt haben. Diese wiederum setzen nach Ansicht der Berliner Richter erst ein, wenn für eine Rechtsverletzung »greifbare und konkrete Anhaltspunkte« vorliegen, die dem Buchhändler durch einen Hinweis übermittelt oder in der einschlägigen Branchenpresse veröffentlicht wurden. Die Rechtsposition der Händler verbessere sich damit deutlich, heißt es im aktuellen Newsletter der Börsenvereins-Rechtsabteilung. In den vergangenen Jahren waren Buchhandlungen und Barsortimente massenweise kostenpflichtig von Anwälten abgemahnt worden, weil sie Bücher mit (tatsächlich oder angeblich) rechtsverletzenden Inhalten verbreitet hatten. Im konkreten Fall ging es um einen Plagiatsvorwurf – der Börsenverein hatte den Musterprozess für einen betroffenen Buchhändler geführt. Der komplette Newsletter mit Auszügen aus dem Urteil ist im geschlossenen Mitgliederbereich des Börsenvereins abrufbar.