Urheberrecht

§ 52b UrhG wird richterlich geprüft

23. Juli 2015
von Börsenblatt
Am 13. Mai wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste mündliche Verhandlung zum Antrag auf Einstweilige Verfügung des Verlags Eugen Ulmer gegen die TU Darmstadt stattfinden. Gegenstand ist die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt.
"Die rechtsverbindliche Klärung derart gravierend unterschiedlicher Auslegungen zu § 52b UrhG ist von genereller Bedeutung für alle Bibliotheken an Hochschulen", so der Deutsche Bibliotheksverband in einer Pressemitteilung. Darin heißt es weiter: "Das Recht auf freie Benutzung vorhandener wissenschaftlicher Quellen und das Recht der Kopie zum persönlichen Gebrauch sind elementare Voraussetzungen des wissenschaftlichen Arbeitens, um neues Wissen zu schaffen. Daran darf sich auch im digitalen Umfeld nichts ändern."


Ziel der TU Darmstadt sei es deshalb, Rechtssicherheit für das Handeln ihrer und aller Bibliotheken in Deutschland herzustellen. Die Anwendung des § 52b UrhG setze bibliotheksseitig wesentliche Investitionen voraus. "Diese bedürfen einer verlässlichen Rechtsgrundlage. Der Deutsche Bibliotheksverband hat deshalb dem Präsidium der TU Darmstadt seine Unterstützung bei der sachlichen Klärung ausdrücklich zugesagt."