Recht

Erben Astrid Lindgrens wehren sich gegen Plagiat der Pippi Langstrumpf Bücher

23. Juli 2015
von Börsenblatt
Wie Medienanwalt Ralph Oliver Graef mitteilt, hat das Landgericht Hamburg die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Buches "Die doppelte Pippielotta" per einstweiliger Verfügung verboten (AZ 308 O 200/09) und im Widerspruchsverfahren am 24. Juni bestätigt.

Das Gericht sah das streitgegenständliche Buch als Plagiat der bekannten "Pippi Langstrumpf“-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren an. In seinem Buch "Die doppelte Pippielotta“ erzählte der beklagte Autor die Geschichte einer gewissen "Pippielotta“ (Original: Pippilotta), einem "rothaarigen Mädchen“ aus "Schweden“ mit  "wild umherwirbelnd geflochtenen Zöpfen“, "seltsam, viel zu großen langen Strümpfen“ die über herkulische Kräfte verfügt und "Krumunkulus Pillen" (Original: Krummeluß Pillen) gegen das Erwachsenwerden nimmt. Sowohl die Villa "Kunterbund“ (Original: Kunterbunt) und ihre Freunde "Anika und Tomas“ (Original: Annika und Thomas)  wurden unter minimaler Abänderung der Schreibweise übernommen als auch  weitere wesentliche Merkmale der originalen Pippi Langstrumpf Geschichten wie Pippis Vater und die Taka-Tuka Insel.

Der Autor wollte das auf diesem Grundgerüst basierende Buch dennoch als freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG verstanden wissen und einwilligungslos kommerziell vertreiben. Zur Begründung habe er angeführt, dass "seine" Pippi – abweichend vom Original - eine Zwillingsschwester besäße und er es inhaltlich zudem darauf angelegt hätte, sich im Verlaufe der Geschichte kritisch mit dem Nichterwachsenwerdenwollen der echten Pippi auseinanderzusetzen.