Urheberrecht

Karlsruhe weist Klage gegen digitale Privatkopien ab

29. Oktober 2009
von Börsenblatt
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Musikindustrie gegen die Zulässigkeit von digitalen Privatkopien nicht zur Entscheidung angenommen. Als Abweisungsgrund nannten die Karlsruher Richter eine Fristüberschreitung. Die Verfassungsbeschwerde sei zu spät beim Gericht eingegangen.
Die beschwerdeführenden Unternehmen der Musikindustrie sehen sich in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) durch Paragraf 53 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verletzt. Es könne nicht sein, dass Verbraucher uneingeschränkt digitale Kopien von Tonträgern zu privaten Zwecken anfertigen dürften.

Die Fristüberschreitung begründet das Gericht in einer Pressemitteilung folgendermaßen: Paragraf 93 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes schreibe vor, dass eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden müsse. Die Beschwerde war im Dezember 2008 eingereicht worden und richtete sich gegen die im Januar 2008 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle („Zweiter Korb“). Nach Ansicht der Richter habe diese aber die Materie des Paragrafen 53 Absatz 1 UrhG im Hinblick auf digitale Privatkopien nicht neu geregelt. Die Jahresfrist, innerhalb derer die Beschwerde zulässig gewesen wäre, sei daher schon länger abgelaufen: Bereits 2003 sei die Zulässigkeit der digitalen Privatkopie durch eine Änderung des Gesetzes klargestellt worden. Und auch damals hätte die Frage nach einer Beschneidung von Eigentumsrechten schon geklärt werden können, zumal bereits Daten über Umsatzrückgänge bei Tonträgern vorgelegen hätten.