Urheberrecht

Bibliotheks-Terminals nur zum Lesen

25. November 2009
von Börsenblatt
Bibliotheken dürfen urheberrechtlich geschützte Bücher, die sie digitalisiert haben, ihren Nutzern nur an reinen Leseterminals zugänglich machen.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Streit zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Ulmer Verlag entschieden. Eingescannte Werke dürfen demnach weder digital vervielfältigt noch ausgedruckt werden.