Urheberrecht

Bibliotheksverband kritisiert Einschränkungen bei der Informationsversorgung

7. Dezember 2009
von Börsenblatt
Der deutsche Bibliotheksverband nimmt Stellung zum Urteil des OLG Frankfurt im Verfahren Eugen Ulmer Verlag gegen Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt: "Es kann doch nicht sein, dass wir bei der digitalen Informationsversorgung auf den Stand mittelalterlicher Schreibstuben zurückgeworfen werden, in denen wichtige Texte mühsam von Hand abgeschrieben wurden", wird Gabriele Beger, Vorsitzende des dbv, in dem Schreiben zitiert. 

Lesen Sie hier die Mitteilung des Bibliotheksverbands im Wortlaut:

Auf Grundlage der letzten Novellierung des Urheberrechtsgesetzes hat die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt digitale Kopien von Büchern aus ihrer Lehrbuchsammlung an elektronischen Leseplätzen in der Bibliothek zugänglich gemacht. „Wir haben die Leseplätze eingerichtet, um wichtige Studieninhalte in zeitgemäßer Form in der Bibliothek anzubieten", erklärt Dr. Hans-Georg Nolte-Fischer, Direktor der Bibliothek.

Dieses Angebot war für die Bibliotheksnutzer zunächst auch mit einer Möglichkeit zum Ausdruck und einer Speicherung von Textpassagen auf einem USB-Stick verbunden. Unterstützt vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat der Verlag Eugen Ulmer KG gegen das neue Bibliotheksangebot geklagt.
Mit Urteil vom 24.11.2009 hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das Vorgehen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt grundsätzlich gebilligt, allerdings zugleich dahingehend eingeschränkt, dass jede Vervielfältigung“ (Ausdruck oder Speicherung) zu untersagen ist. Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) wurde in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Einscannen und Anzeigen von Büchern aus dem  Bestand der Bibliothek an Computerleseplätzen zulässig ist. Entgegen der vom Börsenverein vertretenen Auffassung ist dies auch dann der Fall, wenn ein Verlag ein gleichartiges Angebot unterbreitet.

Die deutschen Bibliotheken bedauern jedoch das nunmehr vollständige Verbot des Ausdruckens und Speicherns, zumal das LG Frankfurt das Ausdrucken als rechtmäßig anerkannt hatte. Die ursprüngliche Zielsetzung der Vorschrift, eine zeitgemäße Informationsversorgung zu erzielen, wird dadurch weitgehend entwertet. Deutliche Kritik übt die Vorsitzende des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V.(dbv), Prof. Dr. Gabriele Beger Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg), an den jüngsten Verlautbarungen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels. „Wenn hier von einem ‚Missbrauch geistiger Werke’ die Rede ist, dann klingt das nach Kriminalisierung“, so Beger. Sie fordert im Namen des dbv vom Gesetzgeber – gerade vor dem Hintergrund des jüngsten Gerichtsurteils – nun endlich klare bildungs- und wissenschaftsfreundliche Sonderregelungen für Schulen und Hochschulen einzuführen.

Große Anerkennung spricht Beger der TU Darmstadt und ihrer Bibliothek aus, die diesen Konflikt zwischen Bibliotheken und Verlagen für die Bibliotheksseite ausgetragen haben. Für die Entscheidung der Darmstädter Kollegen, nun das Angebot der „digitalen Leseplätze“ ganz einzustellen, äußert Beger Verständnis. „Gerade diese Darmstädter Entscheidung zeigt deutlich, dass die Gesetzgebung wenig Klarheit für neue Entwicklungen gerade in den Bereichen Bildung und Wissenschaft zeigt. Es kann doch nicht sein,“ so Beger weiter, „dass wir bei der digitalen Informationsversorgung auf den Stand mittelalterlicher Schreibstuben zurückgeworfen werden, in denen wichtige Texte mühsam von Hand abgeschrieben wurden.“