FAQ

Wann darf ich E-Mails versenden?

7. April 2010
von Börsenblatt
Im Anschluss an unser Glossar gibt Torsten Schwarz künftig hier auf boersenblatt.net Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem Bereich des Online-Marketings.
Die Rechtslage beim Versand von E-Mail unterscheidet sich von der für gedruckte Werbebriefe. Das hat seinen guten Grund. Wer ein Briefmailing verschickt, zahlt dafür der Post ein nicht unerhebliches Porto. Dafür übernimmt die Post den Versand des Briefs zum Zielort und Zustellung durch den Briefträger.

 

Wer aber eine E-Mail versendet, zahlt nur Geld dafür, dass die E-Mail zum nächstgelegenen Internetknoten kommt. Das entspricht dem Abliefern eines Briefs bei der Postfiliale. Den Rest erledigen die Provider gratis. Wenn ein Unternehmen übermäßig viele Briefe versendet ist es bald pleite. Bei E-Mails dagegen ist es viel teurer, eine Adresse aus dem Verteiler zu streichen, als diese Adresse weiter anzuschreiben.

 

Das ist der Grund, warum der Gesetzgeber hier aktiv wurde, um Empfänger vor einer Belästigung durch E-Mail-Werbung zu schützen. Die Rechtslage ist daher ganz klar: E-Mail-Werbung ist verboten. Nur zwei Ausnahmen gibt es:

  • Sie befinden sich in einer aktiven Geschäftsbeziehung mit dem Empfänger
  • Der Empfänger hat Ihnen ausdrücklich gesagt, dass er die Werbung haben will

 

Wundern Sie sich nicht, dass Sie trotzdem den lieben langen Tag E-Mail-Werbung von Unternehmen erhalten, die Sie nicht kennen. Diese Unternehmen handelt illegal. Die meisten davon sind schlau genug, keine Adresse anzugeben, an die eine kostenbewehrte Unterlassungserklärung geschickt werden kann. Derzeit sind fünfzehn Prozent der Internet-Nutzer so dumm, trotzdem solche Angebote von Spam-Versendern anzuklicken. Daher lohnt sich dieses „Geschäftsmodell“ leider trotz der Strafen noch immer.

 

Seriöse Anbieter jedoch versenden nur E-Mails mit Einwilligung. Diese Einwilligung kann auf einem Online-Formular, schriftlich oder auch mündlich erteilt werden. Wichtig ist nur, dass die Einwilligung sauber protokolliert wird und zugänglich ist. Nach jeder Einwilligung sollten Sie also sofort eine Bestätigung versenden, die gleich auch noch eine Widerspruchsmöglichkeit enthält. Dann ärgert sich niemand, dass er E-Mail erhält ohne zu wissen warum.

 

Drei Gesetze regeln die Details. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält die Pflicht zur Einwilligung und die Ausnahme bei bestehenden Geschäftsbeziehungen. Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Einwilligung und deren Protokollierung. Es sagt auch, dass E-Mail-Absender und Betreff nicht den kommerziellen Charakter einer E-Mail verschleiern dürfen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schließlich enthält das Widerspruchsrecht: Wenn Sie keine E-Mails mehr von einem Unternehmen wollen, können Sie einfach widersprechen oder abbestellen.

 

Und noch etwas zum Abschluss: Auch ein Newsletter ist Werbung. Versuchen Sie als nicht zu tricksen. Auch wer seine E-Mails als Anfrage tarnt, hat vor Gericht keine Chance. Versetzen Sie sich doch in die Lage der Empfänger: Wer täglich unangeforderte Werbung löschen muss, reagiert irgendwann gereizt auf so etwas. Und immer mehr Menschen reichen die E-Mails dann einfach an einen befreundeten Anwalt weiter, der dann Abmahnungen verschickt.

 

Glossar zum Thema Online-Marketing