Ein solch erkennbar festgelegter Ort würde alle online agierenden Buchhandlungen vor Abmahnungen wegen falscher Preisangaben schützen - in den vergangenen Monaten ist es immer wieder zu ärgerlichen Abmahnvorgängen einzelner Anwälte gekommen. Sprang zog als Vergleich die Usancen in Österreich heran: Dort gibt es eine Website, auf der die festgelegten gebundenen Ladenpreise verbindlich sind. Der deutsche Gesetzgeber hat eine solche Lösung bislang abgelehnt.
Detlef Büttner (Lehmanns) meinte, es brauche eine ungeheure Disziplin, dass Verlage bei festgestellten unterschiedlichen Preisangaben auf zwei Websites umgehend den richtigen Preis kommunizierten. Entscheidend sei, wie die Verlage agierten - sie hätten die Hoheit über ihre Preise, stellte Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels fest: "Entscheiden sie sich dafür, die im VLB befindlichen Daten als verbindlich zu erklären, würde Rechtssicherheit herrschen, da bräuchte es keine gesetzlichen Regelungen mehr."