USA

Google Book Settlement: Börsenverein analysiert Entscheidungsgründe

23. März 2011
von Börsenblatt
Die Rechtsabteilung des Börsenvereins hat die Urteilsbegründung des US-Richters Denny Chin zur Abweisung des Google Book Settlement (dessen letzte Fassung auch als "Amended Settlement Agreement" bezeichnet wird) analysiert. Lesen Sie in der folgenden Zusammenfassung von Verbandsjustiziar Christian Sprang und seiner Kollegin Jessica Sänger, auf welche Argumente Richter Chin seine Entscheidung stützt:
  • Als tragende Begründung seiner Entscheidung führt Judge Chin die deutliche Überschreitung des eigentlichen Streitgegenstands (ungenehmigte Anzeige von 'snippets', also Schnipseln aus urheberrechtlich geschützten Büchern, durch die Regelungen des Amended Settlement Agreement (ASA) an. Eine derart weitreichende Entscheidung über Urheberrechte ohne individuelle Zustimmung der Rechteinhaber können nicht von einem Gericht genehmigt werden. Vielmehr gehöre eine solche Materie zwingend ins Parlament.
  • Letztlich verletze das ASA die Interessen der 'class members' (also der Autoren und Verlage, deren Bücher von Google gescannt wurden) deshalb, weil per Vergleich und dessen Absegnung über Eigentumsrechte verfügt werden solle. Mit einer 'class action' (also einer Sammelklage) und einem daraus resultierenden Prozessvergleich könnten zwar gegebenenfalls schuldrechtliche Ansprüche von Rechteinhabern gestaltet werden. Für Eigentumsrechte wie das Urheberrecht sei diese Verfahrensart nicht das richtige Instrument. (Es gehört zu den stärksten und erfreulichsten Seiten des Urteils, wie deutlich Richter Chin die Qualität des Urheberrechts als echtes Eigentumsrecht betont.)
  • Das Kronrecht des Urhebers, dass nichts ohne seine Zustimmung geschehen darf, sei von Google missachtet worden und werde auch durch das ASA missachtet. (Zwischen den Zeilen wird deutlich, dass Richter Chin das ursprüngliche Vorgehen von Google deutlich missfällt. So heißt es auf Seite 26/27:  "The ASA would grant Google control over the digitalcommercialization of millions of books, including orphan booksand other unclaimed works. And it would do so even though Google engaged in wholesale, blatant copying, without first obtaining copyright permissions. While its competitors went through the »painstaking« and »costly« process of obtaining permissions before scanning copyrighted books, "Google by comparison took a shortcut by copying anything and everything regardless of copyright status." (…). As one objector put it: "Google pursued its copyright project in calculated disregard of authors'rights. Its business plan was: 'So, sue me.'"
  • Das ASA schaffe die Gefahr eines Monopols bei Büchern, die von den Rechteinhabern nicht beansprucht würden.
  • Mehrfach und ausdrücklich geht der Richter auf die zahlreichen Widersprüche und Einwendungen gerade aus dem Ausland ein. Namentlich mehrfach erwähnt werden die (vom Börsenverein finanziell und organisatorisch unterstützten) Einwendungen des Hanser Verlags, denen sich viele Mitgliedsverlage des Börsenvereins ausdrücklich angeschlossen haben. Auch auf die Schriftsätze der VG Wort und der Bundesregierung geht Richter Chin an mehreren Stellen ausdrücklich ein. Insgesamt ist deutlich, dass die Beteiligung ausländischer Rechteinhaber und Regierungen bei Gericht wohl sehr viel Eindruck gemacht hat und für den Richter ein wesentliches Argument war, die Fragen dem Parlament zu überlassen.
  • Im Ergebnis legt Richter Chin den Parteien des Settlement dringend ans Herz, ein "Opt-in"-Modell anzubieten, also Bücher nur nach vorheriger Zustimmung der Werkberechtigten zu nutzen (S. 46) Insofern bleibe auch ein neues, überarbeitetes Settlement möglich.
  • Um von den Parteien zu erfahren, ob sie den Vergleich überarbeiten wollen oder stattdessen in das ursprüngliche streitige Verfahren zurückgehen, wird am 25. April um 16.30 Uhr (New Yorker Ortszeit) eine sogenannte Status Conference durchgeführt.