Gutscheinproblematik

"Förderer" dürfen nicht die Differenz zum festen Ladenpreis bezahlen

26. Februar 2015
von Börsenblatt
Der Börsenverein ist erfolgreich gegen gesetzwidrige Gutscheinaktionen vorgegangen: Das Hamburger Landgericht hat gegen Studibooks eine einstweilige Verfügung erlassen. Und mit buch.de hat der Börsenverein eine außergerichtliche Einigung erzielt.

Die Rechtsabteilung des Börsenvereins meldet einen aktuellen Sachstand im Streit um drittfinanzierte Gutscheine: Die Versandbuchhandlung Studibooks hatte Fachbücher im Internet im Schnitt zehn Prozent billiger angeboten – und pauschal darauf verwiesen, dass die Differenz zum festen Ladenpreis von "Förderern" gezahlt werde. Das Landgericht Hamburg sieht darin einen Preisbindungsverstoß und hat die Fortführung der Aktion in einer einstweiligen Verfügung untersagt. Studibooks kann Widerspruch einlegen.

Außergerichtlich geeinigt hat sich der Börsenverein mit der Douglas-Tochter buch.de, die Gutscheine mit der Schwesterfirma Hussel offeriert. Nach Ansicht des Börsenvereins verstoßen solche Gutscheingeschäfte mit wirtschaftlich verbundenen Firmen gegen das Preisbindungsgesetz, die Rechtsprechung dazu sei jedoch nicht einheitlich. Der jetzt gefundene Kompromiss: buch.de kann die Gutscheine für kurze Zeit noch einlösen, verzichtet aber laut Börsenverein auf neue Aktionen mit Douglas-Firmen – und zahlt eine Spende an das Sozialwerk.