Aufhebung des Ladenpreises bei Büchern

Vorauflagen müssen deutlich gekennzeichnet werden

20. Mai 2011
von Börsenblatt
Das Landgericht Köln hat auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass bei Werbung für Bücher deutlich angegeben werden muss, ob es sich bei den angepriesenen Werken um eine aktuelle oder um eine ältere Auflage handelt. 

Wie dem aktuellen Newsletter zum Preisbindungs- und Wettbewerbsrecht des Börsenvereins zu entnehmen ist, warb in dem zugrundeliegenden Fall die Galeria Kaufhof in einem Prospekt damit, den Duden für 10 Euro statt für 21,95  Euro sowie den Marco Polo Reiseführer Finnland für 3,50 Euro statt für 8,95 Euro anzubieten. Zwar wurde per Sternchen erläutert, dass der gebundene Ladenpreis aufgehoben wurde, nicht angegeben wurde jedoch, dass es sich jeweils um eine Altauflage handelt.

Das Landgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Aktualität bei den streitgegenständlichen Werken ein entscheidendes Kaufkriterium darstelle. Somit könne das Verschweigen des Umstandes, dass es sich bei den beworbenen Büchern um Vorauflagen der aktuellen Fassungen handelt, die Kaufentscheidung beeinflussen und den Verbraucher irreführen. Das Argument der Beklagten, dass ein aufgeklärter Verbraucher aus den Umständen der Werbung wissen müsse, dass es sich um Vorauflagen handelt, da Bücher grundsätzlich der Buchpreisbindung unterliegen, ließ das Gericht dagegen nicht gelten. Das Buchpreisbindungsgesetz lasse auch Preisreduzierungen aus anderen Gründen zu und der Verbraucher sei daran auch bereits gewöhnt.