Urheberrecht

Das Schutzrecht der Kreativen: Vier Ideenskizzen aus der Politik

24. Juli 2011
von Börsenblatt
Wie muss es, wie könnte es aussehen - das Urheberrecht von morgen? Dazu hatten wir im Juni vier Bundestagsabgeordnete befragt, die in der Projektgruppe Urheberrecht mitarbeiten. Die Antworten von CDU, SPD und FDP waren in der Printausgabe des Börsenblatts nachzulesen (Heft 23). Nun haben die Grünen ihre Stellungnahme doch noch nachgereicht. Alle vier Statements – jetzt online.

Die befragten Parlamentarier der Projektgruppe Urheberrecht – einer Untergruppe der Enquête-Kommission "Internet und digitale Gesellschaft":

Ansgar Heveling, CDU: Der Jurist aus Korschenbroich gehört dem Bundestag seit 2009 an und ist für seine Fraktion Berichterstatter für Urheberrecht im Rechtsausschuss

Johannes Kahrs, SPD: Der Jurist aus Hamburg ist seit 1998 Mitglied des Deutschen Bundestags und sitzt in der Enquête-Kommission der Projektgruppe Urheberrecht vor

Sebastian Blumenthal, FDP: Der Unternehmensberater aus Kiel vertritt die Liberalen seit 2009 im Bundestag. Er ist Vorsitzender des Unterausschusses Neue Medien

Konstantin von Notz, Bündnis 90 / Die Grünen: Der Jurist aus Schleswig-Holstein ist seit 2009 im Bundestag vertreten und unter anderem Mitglied im Unterausschuss Neue Medien. Wem der Name bekannt vorkommt: Sein Vater Friedhelm von Notz hat beim Börsenverein 26 Jahre lang die Geschäfte des Verleger-Ausschusses geführt.

Die Fragen und Antworten:

Müssen sich Urheber und Verwerter im digitalen Zeitalter vom »geistigen Eigentum« und Ausschließlichkeitsrechten lösen - zugunsten der Nutzer?

Ansgar Heveling
Klare Antwort: Nein! Wir haben eine Gesellschafts-, Wirtschafts- und Werteordnung, die in unserer Verfassung eine eindeutige rechtliche Ausprägung findet. Die Gewährleistung von Eigentum, körperlichem wie geistigem, hat darin einen festen Platz. Diese Ordnung ist auch unteilbar, sie gilt in der realen Welt ebenso wie in der digitalen. Sie ist medienunabhängig. Das geistige Eigentum dient der Zuordnung kreativer Leistungen zu ihrem kreativen Schöpfer. Nur die Ausschließlichkeit erlaubt es dem Urheber, seine Leistungen wirtschaftlich und ideell so zu verwerten, wie er es möchte. Das Internet eröffnet zwar neue technische Möglichkeiten und vor allem auch neue Wege der Veröffentlichung, aber im Mittelpunkt steht nach wie vor die Kreativität des Urhebers. Zugunsten der Nutzer bestehen bereits heute sehr ausdifferenzierte Ausnahmen und Privilegierungen – und das sind die sogenannten Schranken des Urheberrechts.

Johannes Kahrs
Die Prinzipien des Ausschließlichkeitsrechts und des Immaterialgüterrechts müssen erhalten bleiben. Wenn man sich in Einzelfällen davon entfernt, dann geschieht das nicht allein zugunsten der Nutzer, sondern in erster Linie, weil auch die Urheber davon profitieren, zum Beispiel durch die Eröffnung neuer Geschäftsmöglichkeiten und steigende Bekanntheitsgrade.

Sebastian Blumenthal
Nein. Die großartigen Möglichkeiten der digitalen Welt sollen allen Beteiligten zugutekommen, sowohl denen, die Werke erarbeiten, als auch denen, die Werke nutzen und genießen. Wollte man den Kreativen ihre Schutzrechte aberkennen, so würde es dies sicher zunächst für Nutzer bequemer machen: Sie müssten beispielsweise niemanden mehr um Erlaubnis fragen, wenn sie ein fremdes Ergebnis kreativer Arbeit weltweit zum Herunterladen ins Netz stellen. Doch nach kurzer Zeit würde der Nachschub an Inhalten versiegen. Ohne Ausschließlichkeitsrechte würde niemand mehr einen aufwendigen Film produzieren oder digitale Fotokunst schaffen. Der Kreative ohne Schutzrechte könnte schlicht nicht sicher sein, dass etwaige freiwillige Zahlungen seine Arbeit so würdigen, dass diese ihm lohnend erscheint.

Konstantin von Notz:
Der Begriff "geistiges Eigentum" knüpft an die Vorstellung des einsamen Genies in der Dachkammer und blendet aus, dass Kreativität und Innovation auch kollaborativ entsteht. Er vermittelt darüberhinaus die irrige Vorstellung von der Beherrschbarkeit eines geistigen Werkes. Das Internet und die Digitalisierung stellen diese Konzeption vor unermesslich große praktikable Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang wäre es töricht, Konzeptionen des 19. Jahrhunderts eins-zu-eins auf das digitale Zeitalter übertragen zu wollen. Um der Originalität und der Einzigartigkeit eines Werkes Rechnung zu tragen, ist es wichtig, die Position der UrheberInnen vor Ausbeutung und Bevormundung zu schützen. Eine Abwendung von Ausschließlichkeitsrechten allein zugunsten der Nutzer würde dem Primat / dem vorrangigen Ziel des Interessenausgleichs nicht gerecht werden. Hier gilt es, eine an Gemeinwohl und Urheberinteressen orientierte Lösung zu suchen.

Angemessene Vergütung von Urhebern und Kulturflatrate – passt das zusammen?

Ansgar Heveling
Das käme auf die Ausgestaltung eines solchen Instruments an. Ob eine Vergütung angemessen ist, ist nach den für uns üblichen Preisbildungsmechanismen zu bestimmen – also nach den Spielregeln des Marktes. Einseitige Festlegungen etwa allein durch die Nutzer oder ein Kulturwert-Egalitarismus – ­alle Nutzer zahlen gleich wenig und alle Kreativen bekommen gleich wenig – sind keine brauchbaren Ansätze. Das sind aus meiner Sicht die Schwächen der bisher diskutierten Modelle, auch der Kulturwertmark.

Johannes Kahrs
Die sogenannte Kulturflatrate löst nur scheinbar die aktuellen Interessengegensätze zwischen Nutzern, Verwertern und Urhebern. Sobald es um die konkrete Gestaltung geht, wirft sie mehr Fragen als Antworten auf. Was wir brauchen, ist eine angemessene Vergütung und einen fairen Ausgleich zwischen den Urhebern und Kreativen auf der einen und den Nutzern auf der anderen Seite. Dass man dies mit einer von jedermann bezahlbaren Flatrate erreicht, ist aus meiner Sicht unwahrscheinlich. Aber diese Frage müssen diejenigen beantworten, die eine Kulturflatrate fordern. Das tue ich ausdrücklich nicht.

Sebastian Blumenthal
Nein. Es ist sicher denkbar, dass eine Ausschüttung aus einer pauschalen Abgabe zufällig einmal dem entspricht, was ein Urheber als angemessene Vergütung erachtet. Es überwiegen aber bei Modellen wie der von manchen propagierten Kulturflatrate die gleichmacherischen Elemente, die mit dem individuellen Verhältnis von Kreativen zu ihren Werken wenig zu tun haben. Es ist bislang kein Modell vorgestellt worden, mit dem in datenschutzfreundlicher Form die Einnahmen aus einer solchen Pauschalabgabe leis­tungsgerecht auf die Werkschaffenden verteilt werden könnten.

Konstantin von Notz:
Selbstverständlich passt das zusammen. Die Kulturflatrate im Sinne einer pauschalen, von Vertretern der Beteiligten verhandelte Abgabe etwa für Musikdownloads im Internet könnte wesentlich leichter Vergütungsansprüche durchsetzen als jede Abmahnung. Hinzu kommt, dass davon auch kleine UrheberInnen profitieren und nicht nur die wenigen Ausnahmekünstler, die es sich leisten können, eine Abmahnindustrie zu beschäftigen. Pauschalvergütungen haben den unschätzbaren Vorteil, einfach durchsetzbar zu sein, flächendeckend jede Nutzung zu erfassen und verlässliche Einkünfte zu bescheren. Ich wage zu behaupten, dass jede andere Herangehensweise von Warnungen über Digitales Rechtemanagement (DRM) bis hin zu Netzsperrmaßnahmen jederzeit technisch umgangen werden. Angesichts der Bereitschaft von NutzerInnen, Zahlungen zu leisten, wird es Zeit, diesen Wille zur Rechtstreue gesetzgeberisch aufzugreifen und nicht mit repressiven Maßnahmen gegen weite Teile der Bevölkerung vorzugehen.

Abschaffen, ausweiten, beibehalten: Wie sollte die gesetzliche Zukunft der Privatkopie ausgestaltet werden?

Ansgar HevelingEs spricht grundsätzlich etwas dafür, dass die Privatkopie in der digitalen Zeit nicht mehr ganz zeitgemäß ist. Sie wurde eingeführt, damit Nutzer mit Kassetten einzelne Werke für den privaten Gebrauch vervielfältigen dürfen. Inzwischen ist das Kopieren digitaler Dateien deutlich leichter geworden und es werden ganze Festplatten im »Freundeskreis« getauscht. Auch wenn der Gesetzgeber das damals nicht im Sinn gehabt hat, das Rad der Zeit kann er auch nicht mehr zurückdrehen. Mangels praktikabler Alternativen erscheint es jedoch geboten, an den bestehenden Regeln festzuhalten.

Johannes Kahrs
Die Privatkopie ist ein wertvoller Kompromiss zwischen Nutzer- und Urheberinteressen. Beide Seiten sind gut beraten, die Rechte und Grenzen der Privatkopie zu achten. Dabei hilft weder das Kopieren über den privaten Zweck hinaus, noch der zu restriktive Einsatz von Kopierschutzprogrammen, die das Prinzip der Privat­kopie unterwandern.

Sebastian Blumenthal
Die urheberrechtliche Schranke, die privates Kopieren in kleinem Umfang erlaubt, soll beibehalten werden. Eine Abschaffung wäre ein Rückschritt, denn die Möglichkeit zu Sicherungskopien und Kopien im Familiären erscheint sinnvoll.

Konstantin von Notz:
Die Privatkopie hat sich bewährt. Es werden einige Millionen Euro in die Kassen von Verwertungsgesellschaften über die Leergeräte- und Speichermedienabgabe gespült und die Kopie per Kassettenrekorder oder CD-Brenner ist entkriminalisiert. Eine Neuauflage dieser vorbildlichen Reform aus den 60er Jahren erscheint heute sinnvoller und zeitgemäßer denn je.

»Fair Use« wie in Amerika statt deutscher Schrankenregelung: eine Option für das Urheberrecht bei uns?

Ansgar HevelingWir haben in Deutschland gegen­über den USA eine grundlegend andere Rechtskultur. Das case law, das Richterrecht, spielt dort eine viel stärkere Rolle. Das gilt auch für das »Fair Use«-System im Urheberrecht. Unser Recht ist dem­gegen­über viel stärker durch Gesetze geprägt. Ich halte das für transparenter und – im parlamentarischen Sinne – für demokrati­scher. Letztlich gewährleistet das Schranken­system auch mehr Rechts­sicherheit. »Fair Use« ist daher aus meiner Sicht keine Option, sondern eher ein Rückschritt.

Johannes Kahrs
Wir brauchen kein allgemeines »Fair Use«, wenn wir uns auf einige Dinge einigen könnten. Auf europäischer Ebene sollte geprüft werden, ob und inwieweit den Mitgliedstaaten nicht mehr Spielraum bei der Setzung von Schranken eingeräumt werden kann, um die Flexibilität der Regelungen zu erhöhen. Nicht kommerzielle, private Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen sollten zum Beispiel durch Erweiterung der freien Bearbeitung oder eine spezielle Schrankenregelung zulässig gemacht werden. Das Urheberrecht sollte auch den strukturell veränderten Produktionsweisen in Wissenschaft und Forschung durch angemessene Schrankenregelungen Rechnung tragen.

Sebastian Blumenthal
Nein. Das deutsche Recht zeichnet sich durch ein hohes Maß an Berechenbarkeit aus. Der Schranken­katalog im Urheberrechtsgesetz ist zwar leider von seiner Lesbarkeit her teils noch nicht bürgerfreundlich genug; dennoch ist klar aufgezählt, wer (zum Beispiel Kirchen, Schulen, Behinderte) oder was (zum Beispiel Zitierungen, Tagesberichterstattung) privilegiert ist. Beim US-amerikanischen Modell ist nicht definiert, was »fair« ist. Durch die Ersetzung der deutschen Schranken durch eine allgemeine unbestimmte Ausnahme würde – trotz deren Flexibilität – zu viel Rechtsunsicherheit und damit Streit bewirkt.

Konstantin von Notz:
Die Frage vereinfacht die Materie etwas zu sehr. Fair Use sind letztlich richterrechtlich entwickelte Grundsätze, die die ausnahmsweise Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ermöglichen. Es kann nicht darum gehen, das deutsche Schrankensystem durch amerikanische Fair Use- Grundsätze zu ersetzen. Wir sind auf dem Gebiet der Schranken Vorreiter in Europa und können mit großen Erfolgen glänzen. Während Fair Use erst richterrechtlich ausgestaltet werden musste, klären unsere Schranken die Sachverhalte im Einzelfall sicherlich besser. Vorteil von Fair Use kann durchaus die Flexibilität sein. Fair Use - Grundsätze, die sich zum Beispiel auf die bearbeitende Nutzung beziehen, könnten daher möglicherweise auch Eingang in unsere Schranken etwa im Wege von Öffnungsklauseln o.ä. finden.

Stichwort Schutzfristen: Sind 70 Jahre ab dem Tod des Autors zu viel oder zu wenig, um ein Werk zu schützen?

Ansgar HevelingGegenüber dem dauerhaften Schutz für das körperliche Eigentum, ist die Schutzfrist von 70 Jahren für das geistige Eigentum eigentlich relativ kurz. Insgesamt meine ich aber, 70 Jahre sind gut gewählt. Ich denke vor allem, dass jetzt nicht die Länge von Schutzfristen im Vordergrund der Diskussion stehen sollte, sondern das eigentliche Problem: Wie können auch verwaiste und vergriffene Werke unproblematisch und legal genutzt werden? Deswegen begrüße ich den Lösungsvorschlag des Börsenvereins und der VG Wort zu einer entsprechenden Regelung. Diese gilt es nun auf nationaler und auch auf europäischer Ebene umzusetzen.

Johannes Kahrs
Eine Schutzfrist von 70 Jahren ist ein EU-weit akzeptierter Standard, der den Interessen der Urheber gerecht wird.

Sebastian Blumenthal
Damit das Recht der Realität Rechnung tragen kann, müssen sich auch die Schutzfristen an der Lebenswirklichkeit messen lassen. Wenn die üblichen Nutzungs- und Verwertungszeiträume von Werken sich in der digitalen Welt stark verändern, wird man sicherlich auch veränderte Schutzfristen diskutieren müssen.

Konstantin von Notz:
Wenn es um den Schutz vor Entstellung oder dem Anspruch auf Namensnennung geht, sind diese Fristen viel zu kurz. Wenn es dagegen um die Zugangsmöglichkeit zu den Werken geht, also um die Frage, möglichst viele Menschen an den Werken teilhaben zu lassen, dann sollte die Frist, wie lange ein Werk allein von dem einen Verwerter verwertet werden darf, auch daran orientiert sein, wie lange die Verwertung signifikant Geld in die Kassen des Verwerters spült. Sobald dieser Verwertungszyklus abgeschlossen ist, sollte es der Allgemeinheit möglich sein, auch ohne Verwerter in den Genuss des Werkes zu kommen. Wir sind daher dringend für eine Anpassung der Schutzfristen an die Verwertungszyklen der einzelnen Werke.

Die Online-Plattform Adhocracy setzt auf das Prinzip Bürgerbeteiligung. Können und dürfen Kommentare einzelner Online-Nutzer bei einem so komplexen Thema wie dem Urheberrecht Einfluss auf parlamentarische Entscheidungen haben?

Ansgar Heveling
Es ist in Ordnung, dass es ein Ins­trument gibt, mit dem Einzelne ihre Position mit in die Diskussion einbringen können und so Gehör finden. Damit muss man auch sachlich und ernsthaft umgehen. Es ist auch gut, dass mit Adhocracy ein Instrument eingesetzt wird, mit dem Meinungen gewichtet werden. Daraus darf sich aber nicht die Erwartung ableiten lassen, dass wir Parlamentarier im Sinne eines imperativen Mandats die bei Adhocracy ermittelten Voten einfach parlamentarisch durchexekutieren. Dazu fehlt dem Instrument die nötige Legitimationsbasis. Die kann in Deutschland richtiger­weise nur durch Wahlen vermittelt werden.

Johannes Kahrs
Die Vorstellungen und Ideen der Nutzer von Adhocracy werden in der Kommission und in ihren Projektgruppen beraten und berücksichtigt. Die letzte Entscheidung muss natürlich das parlamentarische Gremium haben, aber die ers­ten Erfahrungen zeigen, dass viel Potenzial, Engagement und Sachverstand vorhanden sind und dass auch das Parlament von so einer Öffnung profitieren kann. Meine persönliche Einschätzung ist, dass wir die Teilhabe- und Mitwirkungspotenziale nutzen müssen, wenn wir gerade auch junge Menschen wieder für Politik und politische Prozesse begeistern und gewinnen wollen. Dabei gibt es natürlich immer wieder Hindernisse, die es zu überwinden gilt. Denn wie immer sind nicht alle nur begeistert, wenn es Neuerungen gibt.

Sebastian Blumenthal
Es war ein langer Weg, bis Adhocracy endlich als Beteiligungstool eingeführt wurde, und ich bin sehr froh und dankbar, dass es gelungen ist, dieses Tool zu etablieren. Adhocracy gibt allen Interessierten die Möglichkeit, sich auch an dieser komplexen Materie zu beteiligen, Adhocracy ist eben mehr als nur eine Meinungsäußerung via Mausklick. Die Ergebnisse aus der Diskussion mittels Adhocracy werden wir in unseren parlamentarischen Beratungen berücksichtigen, wir nehmen diese Form der Bürgerbeteiligung sehr ernst, aber sie werden nicht automatisch einfließen in den Abschlussbericht der Enquete; die letztliche Entscheidungshoheit liegt bei der Enquete.

Konstantin von Notz:
Die Enquête-Kommission hat erstmalig in der parlamentarischen Geschichte Deutschlands die Möglichkeit, Partizipation in einem Bundestagsgremium zu erproben. Wir freuen uns über die vielen qualifizierten Vorschläge und Kommentare, die Adhocracy täglich in unsere parlamentarische Arbeit einspeist. Diese Partizipation ist auch insofern wichtig, als es einem als Abgeordneten tägliches Feedback für die eigene Arbeit gibt. Ich finde es wichtig, dass die Bevölkerung Einfluss auf die Themen nimmt, die in der parlamentarischen Arbeit besprochen werden sollen. Dass in einer repräsentativen Demokratie die letzte Entscheidung bei dem frei gewählten Abgeordneten liegt, ist ein zentraler Wesenszug unserer Demokratie, die mit Partizipation jeglicher Art in Einklang zu bringen ist.

Je weniger Schutz ein Werk besitzt, desto freier ist es – würden Sie diesen Nutzerkommentar auf der Diskussionsplattform Adhocracy so unterschreiben?

Ansgar Heveling
Diese Aussage ist aus meiner Sicht ein bisschen verquer. Sie verkennt vollkommen, dass die Schutzmechanismen des Urheberrechts die Freiheit zwar gerade gewährleisten, sie aber nicht konstituieren. Freiheit ist im Urheberrecht immer die Freiheit des Urhebers, es kommt auf sein voluntatives Moment an. Das Urheberrecht erlaubt es dem Urheber doch auch jetzt schon, seine Werke frei und unentgeltlich, also zum Beispiel mit einer Creative-Commons-Lizenz, zu veröffentlichen. Die meisten Kreativen machen davon aber keinen Gebrauch. Ich halte nichts davon, sie dazu zu zwingen, ihre meist hart erarbeiteten Werke schutzlos und womöglich noch unentgeltlich der Allgemeinheit zur Verfügung stellen zu müssen. Der Urheber steht im Mittelpunkt des Urheberrechts und selbstverständlich muss er über sein Werk entscheiden dürfen.

Johannes Kahrs
Mir ist nicht ganz klar, was in diesem Zusammenhang »freier« heißen soll und ob die »Freiheit« von künstlerischen Werken das Ziel des Urheberrechts sein sollte. Rechtspolitisch wie auch volkswirtschaftlich macht es Sinn, zuallererst den Urheber und die Innovationsfreudigkeit in den Mittelpunkt des Urheberrechts zu rücken, und ich bezweifle, dass eine Umsonst-Mentalität den Raum für kreatives Schaffen erweitert.

Sebastian Blumenthal
Sprachlich ist dies sicherlich richtig. Das Werk wäre jedoch vor allem »frei von Schutz« – und damit gleichsam vogelfrei. Einem Bauern würde dieser Nutzer sicherlich auch nicht den Eigentumsschutz für sein Feld und die darauf in harter Arbeit gezogenen Früchte nehmen wollen, damit er danach ein »freies Feld« hat. Wenn ein Künstler über den Umgang anderer mit seinem Werk – mittels Schutzrechten – bestimmen kann, so schadet dies auch nicht der Meinungsfreiheit oder der Wissensgesellschaft; denn fast immer hat der Werkschaffende selbst ein originäres Interesse an (rechtmäßiger) Nutzung und Verbreitung seiner Arbeitsergebnisse.

Konstantin von Notz:
Auch hier kommt man um eine differenzierte Betrachtung nicht herum. Es kann nicht automatisch vom Umfang des Schutzes auf die Freiheit eines Werkes geschlossen werden, nicht immer bedeutet also weniger Schutz mehr Freiheit. Ich persönlich vertrete die Auffassung, dass auch freie Werke durchaus Schutz vor Entstellung genießen müssen. Das hindert mich aber nicht daran, zu erkennen, dass umgekehrt der verschärfte Schutz zugunsten der Verwertungsindustrie und ihrer Werke dazu führen kann, dass Werke nicht mehr für die Allgemeinheit zugänglich sind, also nicht frei sind.


Über die Projektgruppe Urheberrecht

Im Frühjahr 2010 hat der Bundestag die Enquête-Kommission »Internet und digitale Gesellschaft« ins Leben gerufen. Unabhängig von Gesetzgebungsverfahren soll die Kommission zwei Jahre lang politische Aspekte der Digitalisierung ausleuchten, Handlungsempfehlungen geben.

17 Bundestagsabgeordnete und 17 externe Sachverständige tagen in zwölf Projektgruppen. Eine davon ist die Projektgruppe Urheberrecht. Auf ihrer Agenda:

das Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft: Bestandsaufnahme sowie technische, soziale und wirtschaftliche Herausforderungen.neue Vertriebs- und Vergütungsformen und Geschäftsmodelle im InternetUrheber- und Nutzungsrechte.

Im ersten Zwischenbericht der Enquête-Kommission vom April heißt es: »Dem komplexen Thema des Urheberrechts und den teilweise sehr konträren Meinungen der Mitglieder, aber auch dem starken Konsenswillen der Projektgruppe Urheberrecht ist es geschuldet, dass bisher nur der erste Themenkomplex nahezu fertiggestellt werden konnte.« Anfang Juli hat die Enquête-Kommission dann mit knapper Mehrheit mehrere Empfehlungen zum Urheberrecht verabschiedet, über die wir hier auf boersenblatt.net berichtet haben - mit einer entsprechenden Einschätzung des Börsenvereins.

Als 18. Sachverständiger sitzt bei der Entwicklung der Konzepte auch der Bürger mit im Boot: Unter dem Schlagwort »Adhocracy« kann er online Protokolle einsehen, Vorschläge einbringen. Spannende, aufregende Lektüre für die Branche, nachzulesen unter den unten genannten Links.