Oberlandesgericht Frankfurt

"Perlentaucher"-Streit: Einzelne Abstracts verstoßen gegen Urheberrecht

1. November 2011
von Börsenblatt
Im Rechtsstreit der „FAZ“ und der „SZ“ mit dem "Perlentaucher"  entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) am heutigen Dienstag, dass einige der vom "Perlentaucher" veröffentlichten Zusammenfassungen von Buchkritiken aus den Feuilletons der Zeitungen gegen das Urheberrecht verstoßen.

"Eine komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter im Internet verstößt dann gegen das Urheberrecht, wenn die so genannten Abstracts mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen bestehen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen werden. Abstracts dieser Art stellten eine unzulässige "unfreie" Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar", faßt die Redaktion von kostenlose-urteile.de die Entscheidung der Richter zusammen.

Wie auf boersenblatt.net berichtet, hatten "FAZ" und "SZ" in der Hauptsache ein generelles Verbot der Abstracts angestrengt. In der Revision bestätigte der Bundesgerichtshof im Dezember 2010, dass es urheberrechtlich grundsätzlich zulässig sei, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassungen zu verwerten. Weil im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der Klägerinnen dennoch verletzt worden sein könnten, hob der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile teilweise auf und wies das Oberlandesgericht an zu prüfen, ob die Verbreitung einzelner konkreter Abstracts der Beklagten das Urheberrecht der Klägerinnen verletzen.

In den aktuellen Berufungsurteilen kommt das Oberlandesgericht nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsächlich bestimmte Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den Klägerinnen konkret benannt werden, ihr Urheberrecht verletzten.

Die Verurteilung der Beklagten lässt keine allgemeine Aussage darüber zu, in welchem Umfang die Übernahme von Buchrezensionen urheberrechtlich zulässig ist. Jede Übernahme oder Verarbeitung muss vielmehr im Einzelfall daraufhin überprüft werden, ob sie eine zulässige freie Bearbeitung des Originaltextes darstellt.

Quelle: kostenlose-urteile.de